Jahrgang 
1903
Seite
VII
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Allg. Verein für Armen- und Krankenpflege. VII

Reinhaltung d. Straßen u. öff. Plätze.

3. hält er Winters Flickabende ab, in denen unter Lieferung des Materials Unterricht im Flicken erteilt wird.

Die Armenpflege im Besonderen übt eine besondere Helferabtheilung mit zwei Bezirksvorstehern und zahlreichen Helfern und Helferinnen aus.

II. Der Krankenpflege dienen die im neuen Schwesternhaus stationirten Diako⸗ nissen(Gesuche um Schwestern dort anzu bringen), sowie die Krankenabteilung im neuen Schwesternhause(I. Classe 6 Mk, II. Cl. 3.50 Mk., III. Cl. 2 Mk.).

Reinhaltung der Straßen

§1. Die Verunreinigung der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhr⸗ leute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen ans den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere ist verboten. Zu⸗ widerhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augen blicklichen Reinigung der Straßen oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unter⸗ liegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirtschaften die Straße oder der Platz durch Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen ein kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.

9§ 3. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizei⸗ behörde Bankette und Straßen der im§ 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.

§ 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen.

K. Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Ent⸗ steht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablanf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Uhr Morgens gestreut sein.

b. An den auf die Straße gehenden Dach⸗ kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fuß⸗ pfaden angesetzte Eis auf Auffordern der Poli⸗ zeibehörde aufgehauen und weggeschafft werden.

c. Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Inneren der Hof⸗ raithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die

Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

1. Hospiz für reisende Damen (Tagespension 3.50 Mk.) 2. Heim für einzelstehende ältere Damen(Jahrespension von 800 Mk. an). Herberge für stellenlose Dienst⸗ mädchen(Tagespension ohne Arbeits⸗ leistung Mk. 1, mit solcher 0.50 Mk.). Mitgliederbeitrag mindestens 2 Mk. jährlich, doch ist, da der Verein die Thätigkeit einer ganzen Reihe von Vereinen in sich zu⸗ sammenfaßt, ein den Einkommensverhältnissen A meist wesentlich höherer Beitrag üblich.

und üffentlichen Plätze.

d. Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufzueisen, oder mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e. Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Staßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.

f. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig bestreuen oder auf⸗ hauen zu lassen.

g. Beim Schneefall muß längs der Hof⸗ raithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nöthig wiederholt werden.

h. Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Weg⸗ schaffung gesorgt wird.

§ 6. Für Befolgung der vorstehenden Be⸗ stimmmngen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigen⸗ thümer derselben oder diejenigen, welche der Polizeibehörde desfalls als deren Stellver⸗ treter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Ge⸗ bäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund⸗ stücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstigen Personen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wo⸗ zu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht: die Rei⸗ nigung der öffentlichen Plätze und Brücken

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