Jahrgang 
1900
Seite
8
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Invaliden-Versicherung.

Ausübung der offenen Armenpflege.

Inpaliden⸗Versicherung.

Der Versicherungspflicht unterliegen: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen,

Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen

Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und sonstige Angestellte, sowie Handlungsge hülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahres arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.

Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver sicherungspflicht begründende Beschäftigung.

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Ein ziehung und Verwendung der Bei träge erfolgt:

a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse durch diese Kasse,

b. für die Mitglieder von Betriebs- und Fabritkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen,

c. für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen (Zimmer Nr. 14).

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be schäftigte versicherungspflichtige Person spä testens am dritten Tag nach Beginn der Be schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.

Für die Angehörigen der Ortskranken kasse ist eine besondere Meldung für die Invaliden-Versicherung nicht erforderlich bezw. ist derselben durch die Anmeldung zur Kranken⸗ kasse genügt.

Die unständigen Arbeiter sind ver pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu be antragen, auch die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Controle vorzulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verant wortlich, daß für die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungs marke eingeklebt und durch Aufschrift des Datums kassirt wird.

Ausübung der offenen Armenpflege.

§ 1. In der Ausübung der offenen Armen pflege, das ist der Pflege solcher Armen, welche nicht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, wird die Armen-Deputation der Stadt Gießen unterstützt durch eine dem Bedürfniß entsprechende, von der Stadtverordneten-Ver sammlung nach Anhörung der Armendeputation jeweils festzusetzende Anzahl von Bezirksvor stehern und Armenpflegern.

§2. Zu diesem Zweck sind vorläufig sechs nach Straßen und Hausnummern bestimmte Bezirke und innerhalb dieser eine größere Anzahl von Pflegschaften gebildet, welchen je ein Bezirksvorsteher bezw. ein Armenpfleger vorsteht.

§3. Die Armenpfleger und die Bezirks vorsteher, sowie die aus den Armenpflegern des Bezirks zu entnehmenden Stellvertreter der Bezirksvorsteher werden von der Stadt

verordneten-Versammlung nach Anhörung der

Armendeputation je auf 3 Jahre gewählt.

Jeder stimmberechtigte und wahlfähige Ein wohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen Armenpflege nach Maßgabe der Art. 112 und 113 der Städte-Ordnung anzunehmen.

§ 5. Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmäßig alle 14 Tage einmal zur Bezirks versammlung unter dem Vorsitze des Bezirks vorstehers zusammen.

§ 6. Jedes erstmalige Gesuch um Armen hülfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem städtischen Armenamt vorgebracht werden. Die Aufnahme des Gesuchs geschieht durch Ausfüllung des Fragebogens.

Die dabei gemachten Angaben werden als bald in die entsprechenden Spalten des Ab⸗ hörbogens eingetragen und dieser durch den Hülfesuchenden an den zuständigen Bezirks⸗