Friedhofsordnung. 14
Beaufsichtigung der Hunde.
§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen.
§ 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe⸗ fugten untersagt.
10 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mk. bestraft.
Friedhofs-Ordnung.
§ 1. Der Friedhof ist geöffnet: vom 16. März bis 15. Mai von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Mai bis 15. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr; vom 16. August bis 15. Oktober von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Oktober bis 15. März von Morgens 8 bis Abends 5Uhr. Die auf dem Friedhof Verweilenden werden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht.
8 2.
Das Mitnehmen oder Laufenlassen
von Hunden, sowie das Rauchen auf dem
Friedhofe ist untersagt
§ 3. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof be⸗ treten. Das Befahren des Friedhofs mit
Kinderwagen ist gänzlich untersagt.
§S 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen— sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs-Auf⸗ sehers mitgenommen werden.
85. Das unbefugte Betreten fremder Begräbnißstätten ist verboten
Beaufsichtigung der Bunde.
9 1. Cs ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garten, in den städtischen An- lagen, sowie in den Anlagen vor den Bahn— höfen unbeaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beete in denselben betreten zu lassen.
8 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirthschaftslokale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaͤufen zu lassen.
§ 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verorduung vom 16 November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Deklarations— register eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu
tragen hat.
§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger— und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar- diner, Leonberger und Ulmerhunde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannte, oder zur
Bewachung irgendwie angebundene Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfalsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.
§ 7. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(§S 1),
oder zur Nachtzeit auf der Straße(S 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder, welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam ver- hindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge— fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimirte Eigen— thümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausge— lösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeinde⸗ kasse veräußert oder getödtet.


