Tarif für die Dienst-
18
und Lohnmänner.
——
*
„bis zu einer halben Stunde Arbeit— über ½ Stunde bis zu 1 Stunde— für länger als 1 Stunde bis zu 5
„Für einen halben Tag à 5 Stunden über 5 Stunden für jede weitere
für einen ganzen Tag Arbeit für jede weitere ½ Stunde über 10
bis zu ½ Stunde Arbeit „Hüber ½ Stunde bis 1 Stunde „für länger als 1 Stunde bis zu 5
für jede weitere ½
— 42 22*—— Tarif für die Dienst- und Lohnmänner, festgesetzt in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde auf Grund des§ 76 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
A. Für bestimmte Gänge. Il. innerhalb der inneren und äußeren Stadt mit Ausnahme der unter 2 speziell bezeichneten Häuser: für einen bestimmten Gang ohne Gepäck. für einen bestimmten Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilo incl. für einen bestimmten Gang mit Gepäck über 10—25 Kilo incl.
Germania, Liebigshöhe, Philoso⸗ phenwald, Textor'sche Hardt, Be— sitzung von Schlenke(Hardt): für einen Gang ohne Gepäck.— 30 für einen Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilo inel. für einen Gang mit Gepäck über 10—25 Kilo inel für einen Gang mit Gepäck über 25—100 Kilo inel.— 70 Ueberall inel. Transportmittel.
B. Für bestimmte Zeit ohne Ge⸗ rãth schaften.
30
nach folgenden Häusern:
— 40 — 50
30 40
Stunden Arbeit von ½ zu ½ Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 40 3 pro Stunde, also 10 5 pro 7 Stunde.
2— ½ Stunde— 15 3 40 Stunden— 20
C. Für bestimmte Zeit mit Ge⸗ räthschaften.
— 35
— 50
Stunden Arbeit von ½ zu ½ Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 50§ pro Stunde, also 13 3 pro ½ Stunde.
für einen halben Tag Arbeit à 5
Stunden 2 20 Stunde über
5 Stunden— 17
„für einen ganzen Tag von Morgens
16.
17.
18.
19.
20.
21. 22.
23.
un
5
I. 7 bis Abends 7 Uhr zu 10 Stunden Arbeitszeit gerechnet über 10 Stunden für. weitere ½ Stunde— 25
D. Fuhren mit andwgen oder Karren etc. für eine solche mit über 25 bis zu 100 Kils Für Fuhren nach den sub A 2 be⸗ nannten Häusern ist der Tarifsatz unter A 2 platzgreifend.
— 50
E. Für 23.1 bestimmte Ar⸗ beiten.
für den Transport eines Flügels oder ähnlichen Instruments Diese Vergütung wird im Ganzen ohne Rücksicht auf die Anzahl der zum Transport verwendeten Dienst⸗ männer geleistet. für Umzüge und Möbeltransporte: bis zu ½ Tag 2½ Stun⸗ den pro Mann über ½ Tag bis ½ Tag= 5 Stunden. pro Mann über ½ Tag bis/ Tag= 7½ Stunden. pro Mann über ¾¼ Tag bis 1 Tag= 10 Stunden pro Mann (inel. Transport von Flügeln und ähnlichen Instrumenten mit Geräth⸗ schaften und Transportmitteln). für das Fahren von Wäsche auf die Bleiche: für einen Waschkorb voll für den zweiten für den dritten und jeden wei⸗ teren Korb voll.. Für Einschöpfen von Kohlen in den Keller pro 100 Kilo für Tragen von Kohlen in den Keller pro 100 Kilo
F. Für Aacanbates In allen Fällen die Hälfte der obigen Sätze, jedoch mindestens„— 10 Tarifüberschreitungen Seitens der Dienst— d Lohnmänner werden in Gemäßheit des 148 pos. 8 der Deutschen Gewerbeordnung
1 40 2 40 3 30 4 20
mit Geldstrafe bis zu 150 α¼ und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.


