Volume 
1895
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18
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Tarif für die

Dienst⸗

und Lohnmänner.

1

10. 11. 12.

13. 14. 15.

Tarif für die Dienst- und Lohnmänner.

festgesetzt in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde auf Grund des§ 76 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.

A. Für bestimmte Gänge.

innerhalb der inneren und äußeren Stadt mit Ausnahme der unter 2. speziell bezeichneten Häuser: für einen bestimmten Gang ohne Gepäck für einen bestimmten Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilo incl. für einen bestimmten Gang mit Gepäck über 1025 Kilo incl.

Germania, Liebigshöhe, Philoso phenwald, Textor'sche Hardt, Be sitzung von Schlenke(Hardt): für einen Gang ohne Gepäck. für einen Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilo incel.. für einen Gang mit Gepäck über 1025 Kilo incl. für einen Gang mit Gepäck über 25100 Kilo inel. Ueberall inel. Transportmittel.

B. Für bestimmte Zeit ohne Ge⸗ rãthschasten.

nach folgenden Häusern:

bis zu einer halben Stunde Arbeit über ½ Stunde bis zu 1 Stunde für länger als 1 Stunde bis zu 5

Stunden Arbeit von ½ zu ½ Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 40§ pro Stunde, also 10 pro ½ Stunde.

Für einen halben Tag à5 Stunden . 5 Stunden für jede weitere

2 Stunde

fir einen ganzen Tag Arbeit für jede weitere ½ Stunde über 10

Stunden

C. Für befimmte Zeit mit 96. rãthschaften.

bis zu ½ Stunde Arbeit über ½ Stunde bis 1 Stunde für länger als 1 Stunde bis zu 5 Stunden Arbeit von ½ zu ½4

Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 50 pro Stunde, also 13 pro ½ Stunde.

für einen halben Tag Arbeit à 5 Stunden für jede weitere 5 Stunden

für einen ganzen T Tag von Morgens

Stunde über

2

2

30 40

35⁵ 50

7 bis Abends 7 Uhr zu 10 Stunden Arbeitszeit gerechnet 8 über 10 Stunden für 40 weitere ½ Stunde

D. Fuhren mit Bardunden oder Karren etc. für eine solche mit über 25 bis zu 100 Kilo Für Fuhren nach den sub A 2 be⸗ nannten Häusern ist der Tarifsatz unter A 2 platzgreifend.

16.

17.

E. Für einzelne bestimmte Ar⸗ beiten. für den Transport eines Flügels oder ähnlichen Instruments Diese Vergütung wird im Ganzen ohne Rücksicht auf die Anzahl der zum Transport verwendeten Dienst⸗ mänuer geleistet.. für Umzüge und Möbeltransporte: bis zu ½ Tag= Stun⸗ den.. pro Mann über ½ Tag bis ½ Tag= 5 Stunden pro Mann über ½¼½ Tag bis ½/ Tag= Stunden. pro Mann über Tag bis 1 Tag= 10 Stunden pro Mann (incl. Transport von Flügeln und ähnlichen Instrumenten mit Geräth⸗ schaften und Transportmitteln). für das Fahren von Wäsche auf die Bleiche: für einen Waschkorb voll für den zweiten für den dritten und jeden wei⸗ teren Korb voll.. Für Einschöpfen von Kohlen in den Keller pro 100 Kilo

18.

19.

20.

21.

22. Keller pro 100 Kilo

F. Für Rückaufträge. In allen Fällen die Hälfte der obigen Sätze, jedoch mindestens

23.

25

für Tragen von Kohlen in den

sd S. 0

50

10

Tarifüberschreitungen Seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148 pos. 8 der Deutschen Gewerbeordnung

mit Geldstrafe bis zu 150 ¾ und im

Falle

des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen

bestraft.