Tarif für das Droschken⸗Fuhrwerk.
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Einrichtung eines Omnibusverkehrs.
Diese Sätze gelten nur für die ausschließliche einfachen
Benutzung des Fuhrwerks Hinfahrt.
zur
III. Gepücktarif.
Für jedes Gepäckstück über 12½ Kilo 20 S.
Einrichtung des Omnibusverkehrs.
§ 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahren⸗ den durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mitfahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Genenit geladenen Gewehren, feuergefährlichen
egenständen und solchen Handgepäcks, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die be⸗ stimmungsmäßige Zahl von Personen auf⸗ nehmen.
Die Kutscher müssen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulirenden Taschenuhr ver⸗ sehen sein.
§ 6. Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuerwehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder gefährdet wird.
Rauchen, Singen, Lärmen und Mu⸗ siciren im Innern des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.
Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrper⸗ sonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Polizeiamt statt. Der Höchstbe⸗ trag ist sowohl an der Außen- als auch an
der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich anzubringen.
§ 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den durch Tafeln kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr⸗ gästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Haltestellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Einverständniß mit Großh. Polizeiamt.
Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.
Die Fahrgäste haben das Ein- und Aus⸗ steigen möglichst zu beschleunigen.
Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.
§ 9. Sofern nicht besondere Schaffner (Conducteure) mit der Erhebung des Fahr⸗ gelds beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung Seitens eines Bediensteten der Gesellschaft in die dazu bestimmte Kasse zu werfen. Dem Kutscher liegt es dann ob, die Controle darüber zu führen.
§ 11. Der Führer des Wagens hat nach dessen Eintreffen auf den Endpunkten denselben genau zu durchsuchen und etwa zurückgebliebene Effec⸗ ten dem Eigenthümer, sofern er noch anwesend, sofort zu behändigen, andernfalls aber sorgsam zu verwahren und spätestens am nächsten Morgen dem Betriebsleiter zu übergeben, welcher solche unverzüglich an das Polizeiamt abzuliefern hat.
Haltestellen:
ö Linie A. Marburgerstraße, Octroihaus. Wallthorstraße, Asterweg. Lindenplatz, Friseur Gerhardt. Marktplatz, Gebr. Stamm. Kreuzplatz.
Seltersweg, Goethestraße.
Seltersthor, Octroihaus.
Liebigstraße, Rechtsanwalt Grünewald. 2 Höôtel Victoria.
Bahnhof.
Linie B. Anfang: Grünbergerstr. u. Licherstr. Ecke. Ludwigsplatz. Bürgermeisterei. Schulstraße, Kaiserhof. Marktplatz. Bahnhofstraße, Metzger Möhl. 1 Löwengasse. 10 Hötel Schütz. „ Victoria.


