Jahrgang 
1893
Seite
176
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Versendung von Telegrammen.

Gebühren-Tarif

für den billigsten und gangbarsten Weg be rechnet.

Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden für den allgemeinen Ver kehr 50 ò, für den Stadt-Verkehr 30 er hoben.

Taxe für Für Telegramme im Verkehr n1 n

1) innerhalb Deutschlands.. 5 für Stadttelezranumie 3

2) mit dem europ. Ausland: Belgien 10 Bosnien-Herzogewina 330 Bulgarien 20 Dänemark Frankreich 12 Gibraltar 25 Griechenland:

Festland und sämmtliche Inseln. 30

Großbritannien und Irland 1.9

(Mindestbetrag 80 3 für das Telegramm) Italien 15 Lire Malta 40 Montenegro 20 Niederlande. 10 RMeieeiiüiiüü 155 Destexreich⸗Ungarn 5 Portugal 20⁰ Rumänien 20 Rußland, europ. und kaukasisches 20 Schweden PDPP 15 Schweiz. 10 Serbien. 20 Spanien. 20 Türkei 4⁵

3) Ueber die Höhe der Gebühren für Tele gramme nach den außereuropäischen Ländern geben die Telegraphen-Anstalten auf Wunsch Auskunft.

Der Taxe unterworfen ist Alles, was der

ferner die auf Wunsch des Aufgebers mitzu

telegraphirenden Beglaubigungsvermerke Mindestbetrag eines gewöhnlichen Tele

gramms bis zu 10 Worten beträgt 50 H.

Telegraphische D'ostanweisungen.

Empfängers

Nachrichten betreffend Post- und Telegrapheuwesen ꝛc

Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Post anstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch anf einem Theile des Weges eine telegraphische Verbin dung besteht.

Im Falle ein solches Verlangen ausge sprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueber weisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabe orte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.

Der Aufgeber hat zu entrichten:

1. die Postanweisungsgebühr,

2. die Gebühr für das Telegramm.

Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Er hebung:

a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs Telegramms zur nächsten Telegraphen anstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Te legraphenanstalt nicht vorhanden ist.

b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs Telegramms von der letzten Telegra phenanstalt bis zur Bestimmungs-Post⸗ anstalt, falls die telegraphische Post anweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist.

c) insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte.

Die Gebühren unter a sind stets vom Ab sender vorauszuzahlen, die Gebühren unter b und e können ebenfalls vom Absender gezahlt oder von dem Empfänger eingezogen werden.

Die Postanustalt des Bestimmungsortes hat gleich nach Empfang des Ueberweisungstele gramms dasselbe dem Adressaten durch einen

in die Ueschni besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung Aufgeber selbst in die Urschrift des Telegnamms H²αν. 15 behufs der Beförderung niedergeschrieben hat, des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rück⸗

gabe des mit der Quittung des berechtigten versehenen Ueberweisungstele gramms.

Die Telegraphenstationen an solchen Orten, an denen eine Postanstalt nicht besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalten

Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele graphischem Wege überwiesen werden sollen, Die Ueberweisung der auf Postanweisungen ö eingezahlten Beträge kann auf Verlangen des

von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.