Jahrgang 
1891
Seite
154
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Nachrichten betr. Post- und Telegraphenwesen.

weisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe— orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabe— orte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.

Der Auftraggeber hat zu entrichten:

a) die Postanweisungsgebühr,

b) die Gebühr für das Telegramm,

c) eine Gebühr von 25 S für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post bis zur Telegraphenstation, wenn die Telegraphenstation nicht im Postgebäude sich befindet;

außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist,

d) das Eilbestellgeld, für die Bestellung am Bestimmungorte zur Erhebung; diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Adressaten ein— gezogen werden.

Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat gleich nach Empfang des Ueberweisungstele— gramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rück— gabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungstele— gramms.

Die Telegraphenstationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalten Be— träge auf Postanweisungen, welche auf tele— graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.

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