Nachrichten betr. Post- und Telegraphenwesen ꝛc. 153 . are für Drucksachen, Geschäftspapiere und Für Telegramme im Verkehr mit 4 Vort. Waarenproben für je 50 g..— 5 mindestens jedoch für ulgarien 20 papiere— 20 Dänemark 10 und für Waarenproben 10 Eitaltas 15 Einschreibgebühr.— 20 Grtechent— 2⁵ Rückscheingebühr..—2⁰ Dnenland: Zum Weltpostverein gehören alle Länder Festland und une Biin Inseln.—⁰ mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten: S e und Irland 15 1) von Afrika: Ascension, Capland,‚ Natal, außerdem eine Grundtaxe von 40 9 St. Helena, Transvaal, Oranje⸗Freistaat. Wrend 15 2) von Australien: Westaustralien, Süd⸗ Maltn ars 5 australien, Victoria, Neu-Süd-Wales, Ma 4⁰ Queensland und Neu-Seeland, Vandie— N Rederlantde 20 mensland(Tasmanien), die sonstigen Nard 10 britischen Colonien und unabhängigen Didertenh u 10 Inselgruppen außer Hawaii und dem Merinet ngarn 25 Schutzgebiet der deutschen Neu-Guinea— Wülnnani 20 Compagnie, sowie der Samoa-Inseln. Wüchband dt 3925 5 Postkarten mit Antwort können nach sämmt— Sehn er europ. un kautsn⸗ sches 7 lichen Ländern des Weltpostvereins zur Ab— S 3 5 kommen. Serer 70 m Verkehr mit Oesterreich-Ungarn kommen sür Briefe, Postkarten(auch mit Antwort),. 25 Drucksachen und Waarenproben die Taxen des Turkei*
inneren deutschen Verkehrs zur Anwendung.
b. Vereins⸗Ausland, d. h. Länder, welche noch nicht zum Weltpostverein gehören und ein geordnetes Post⸗ wesen besitzen.
.
Briefe für je 15 g— 40
Drucksachen und Waändeninben 10 für je 50 g, mindestens 3——
Waarenproben— 20
Postkarten nicht zulässig. Geschäftspapiere für je 50— 10 — 40
jedoch
Versendung von Telegrammen. Gebühren-⸗Tarif
für den billigsten und gangbarsten Weg be— rechnet.
Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden für den allgemeinen Ver— kehr 50, für den Stadt-Verkehr 30 S er⸗ hoben.
Für Telegramme im Verkehr 1 Wort 2 1) innerhalb Deutschlands. 5 für Stadttelegramme.. 2) mit dem europ. Ausland? Belgien 10 Bosnien⸗ Herzogewina 20
3) Ueber die Höhe der Gebühren sür Tele⸗ gramme nach den außereuropäischen Ländern geben die TelegraphenAnstalten auf Wunsch Auskunft.
Der Taxe unterworfen ist Alles, was der Aufgeber selbst in die Urschrift des Telegramms behufs der Beförderung niedergeschrieben hat, ferner die auf Wunsch des Aufgebers mitzu— telegraphirenden Beglaubigungsvermerke.
Für jedes Telegramm, welches bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegeben wird, kann ein Zuschlag von 20 S von derselben erhoben werden. Dieser Zuschlag fällt weg, wenn das Telegramm ausschließlich durch den Bahntelegraphen befördert und eine Bestell— gebühr von 20 5 vom Empfänger eingezogen wird.
Telegraphische Vostanweisungen.
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf tele— graphischem Wege der Postanstalt am Be⸗ stimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öftentlichen Verkehr dienende Telegraphenstation sich be— findet.
Im Falle ein solches Verlangen ausge— sprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueber—


