Annahme von Telegrammen und Packeten ꝛc. 11⁵
nahmestelle auf dem Hauptpostamt wie auch Gebühr von 20 Pfennig eingeliefert werden. Stadtpostamt nur für die Annahme von Tele— Die Einlieferung findet in den inneren Dienst grammen geöffnet. räumen des Postamts und der Stadtpost statt. Dienststunden an Sonntagen, sowie an den ge— Bezüglich des Näheren wird auf die Schalter⸗ setzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen aushänge verwiesen. Sonntag fallen: Von 8 bis 9 Uhr Vorm. Briefbestellung: Abgang aus dem Hauptpostamt: (im Sommer von 7 bis 9 Uhr Vorm.) und Vorm 7 Uhr, 9 Uhr, Nachm. 1 Uhr, 5* Uhr. von 5 bis 7 Uhr Nachm. Fahrpostbestellung: Vorm. 7 Uhr, Nachm. 24 Uhr. Einschreibsendungen können auch außerhalb der An Sonn- und Festtagen: Briefbestellung 7 Uhr,
Schalterdienststunden gegen eine besondere Fahrpostbestellung 7 Uhr Vorm—
Annahme von Telegrammen und Vacheten außer den bisher festgesetzten Dienststunden.
Es können des Nachts hier Telegramme nach Frankfurt Main) und allen solchen Reichs- telegraphen-Aemtern aufgeliefert werden, bei welchen während der Nacht Telegraphendienst abge⸗ halten wird. Die Auflieferung solcher Telegramme hat in der Zeit von 9 Uhr Abends bis 7 bezw. 8 Uhr Vormittags in der Schalterhalle des Hauptpostamts in der Bahnhofstraße zu er— folgen. Für die betreffenden Auflieferer ist vor dem Eingang zur Schalterhalle eine Nachtglocke angebracht worden.
Ferner wird, um dem Publikum die Möglichkeit zu gewähren, in dringenden Fällen Packete stets mit der nächsten sich darbietenden Beförderungs-Gelegenheit zur Absendung zu bringen, zu— nächst versuchsweise, die Einrichtung getroffen, daß die Postanstalten, soweit als thunlich, gewöhn— liche Packetsendungen zu solchen Postbefoͤrderungs-Gelegeuheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmuten Dienststunden sich darbieten, auch außerhalb der Schalterdienststunden aunehmen. Bedingung dabei ist, daß die Packete von den Absendern nach Maßgabe der Bestimmung im§ 11 Abs. II der Postordnung als„dringende Sendungen“ bezeichnet sind; auch soll die ausnahmsweise Annahme solcher Sendungen nur in dem Falle be ansprucht werden können, wenn zur Zeit der Einlieferung ein oder mehrere Beamte bei der Postanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für derartig außerhalb der Postschalterzeit eingelieferte Packete ist vom Aufgeber außer dem Porto und den Gebühren für dringende Packetsendungen(P.-O.§ 11 Abs. III), mithin neben der besonderen Gebühr von 1. eine Einlieferungsgebühr von 20& für jede Sendung zu entrichten.
Die Schlußzeit für die Aunahme von„dringenden“ Packetsendungen vor Eröffnung des Schalters und nach Beendigung des Schalterdienstes ist bei dem hiesigen Hauptpostamt in der Bahnhofstraße auf 30 Minuten vor Abgang jeder Post bezw. jedes Transports nach dem Bahn— hofe festgesetzt.
Während des Schalterdienstes werden„dringende“ Packetsendungen sowohl bei dem Haupt postamte wie bei der Stadtpostanstalt bis 5 Minuten vor Abgang der Posten zur Beförderung angenommen.
Für die Auflieferer„dringender“ Packetsendungen bei Schaltersschluß oder während der Nachtzeit ist am Eingang zur Schalterhalle des Hauptpostamts in der Bahnhofstraße eine Nacht— glocke angebracht.


