2. Von je 200 liter des Rauminhalts der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jalres im Gange sind und die nicht über 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütten an einem Betriebstag einmaischen
b) Aus nicht mahligen Stoffen. 3. Von je 40 Liter eingestampftem Weintreber, Kernobst oder Treber von Kernobst und Béerenfrüchten aller. 8— 4. Von ſe 40 Hiter Trauben- oder Obstwein, Weinhele und Steinobst.
Bei der Einfuhr des Branntweins von Aussen werden erhoben: a) Von den Grosshändlern an Verwaltungskosten.
1. Von 1 Hectoliter Branntwein. S Rum, Arrac in Fässern. BPRR 4. Rum, Arrac, Cognac, Punschessenz in Flaschen pr. Liter. b) von Grosshändlern an Octroi von in die Stadt abge- Ssetztem Branntwein. 1. Von 1 Uectoliter Branntwein bis Zzu 50½% 2. v 1 Spiritus, Rum ete. C) von den übrigen Händlern und Consumenten. 1. Von allem ordinären und versüssten Branntwein, Liqueur pr. Liter 2
Von 1 Liter Arrac, Rum, Spiritus, bei einem Weingeistgehalt bis Zu 50% nach Tralles..
3) von Bier. 1. Von 1 Centner Getreide, Malz, Schrot, grüner Stärke zur Bierbereitung 1» Stärke, Stärkemehl, Stärkegummi, Syrup und allen an deren Malzsurrogaten Zur Bierbereitung .„ 1„»„ Lucker aller Art zur Biorbereitung 4. kectollter Bier, welches von auswärts eingeführt wird.
E. Von Brennmaterialien.
1. Von 1 Raummeéter Laub—, Scheit-, Prügel- und Klotzholz
.„ 5 Nadel-, Scheit, Prügel- und Klotzholz 9— 7 5 Stockholz ohne Unterschied ob Laub- oder Nadelholz 4. 5„ 1 Cenmer Steinkohlen
Braunkohlen
6„» Reiserholz je nach dem Gespann und Zwar:
a) von einem Wagen oder Karren Laubholzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt für jedes Pferd„ Ochsen b) desgleichen Nadelholzwellen mit Pferden oder Ochsen bespannt für jedes Pferd resp. jeden Ochsen 0) von 1 Wagen oder Karren Laubholzwellen mit Kühen bespannt
d) von 1 Wagen oder Rarren Nadelholzwellen mit Kuhen bespannt h 2
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