I. Die Schale.
Nach Artikel 5 des Geſetzes über die Koſten der höheren Schulen vom 21. März 1914 wurde die ſeitherige höhere Bürgerſchule zu Groß⸗Gerau unter Umwandlung in eine Realſchule in ſtaatliche Verwaltung übernommen. An dem inneren Aufbau der Schule hat ſich hierdurch nichts geändert.
Das ſtetige Emporblühen der Schule in dem letzten Jahrzehnt zeigte, daß ſie den Bedürf⸗ niſſen der Bevölkerung in geeigneter Weiſe diente, daß ſie nicht nur den Knaben, ſondern auch den Mädchen eine freundliche Stätte ernſter Arbeit und froher Betätigung bot.
Wir danken allen, die zu dieſem ſchönen Aufſchwung der Schule beitrugen: vor allem Großh. Miniſterium des Innern Abt. für Schulangelegenheiten, unter deſſen wohlwollender und ſicherer Leitung die Schule die ſchöne Blütezeit der letzten Jahre erreichen konnte. Höchſte Anerkennung zollen wir dem Gemeindevorſtand der Stadt Groß⸗Gerau, der vor 11 Jahren unſer ſchönes Schulhaus erſtehen ließ und in alljährlich neuer Bereitwilligkeit die für ausreichende Verſorgung der Anſtalt mit Lehrkräften und Lehrmitteln nötigen, meiſt ſehr beträchtlichen Koſten genehmigte. Herzliche Dankbarkeit bringen wir entgegen den Mitgliedern des Kuratoriums, die in ſo mancher ſchweren Stunde die Sache der Schule mit Kraft und Würde vertraten und dem Leiter der Anſtalt ratend und helfend zur Seite ſtanden.
Nun hat die neue Realſchule ihr erſtes Jahr zurückgelegt: ein Kriegsjahr, ein ſchweres Jahr und füglich ein Probejahr. Gott gebe, daß ſie wieder bald in ſo ſchöne Zeiten ruhiger Weiterentwickelung eingehen kann, wie ſie ihr in den letzten Jahren als höhere Bürgerſchule beſchieden waren.
Die Schule beſteht aus 3 Vorſchulklaſſen(1—3 Schuljahr) und 6 Oberklaſſen(4—9 Schuljahr). Letztere heißen Sexta(VI), Quinta(V), Quarta(IV), Untertertia(lIIb), Obertertia (Illa), Unterſekunda(lIb). Von den Realſchulklaſſen VI, V und IV ſind Gymnaſialabteilungen abgezweigt, die in Latein geſonderten Unterricht erhalten und in dieſem Fache den gleichbenannten Klaſſen eines Großh. Heſſ. Gymnaſiums entſprechen.
II. Berechtigungen.
1) Auf Grund der Abſchlußprüfung am Schluſſe der IIb wird das Befähigungszeugnis zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt erworben.
2) Die Schüler werden laut Min.⸗Verf. vom 15. 12. 14 beim Uebergang in eine andere ihrer Vorbildung entſprechende höhere Lehranſtalt ohne Prüfung aufgenommen. Dies gilt auch für die Schüler der Gymnaſialabteilung.
3) Befreiung von der Fortbildungsſchulpflicht wird Schülern, die nach Ablauf des 8. Schul⸗
jazhres austreten, nur dann gewährt, wenn ſie mindeſtens 1 Jahr der IIIa angehört haben und nach dem Urteil des Lehrerrates in den wichtigſten Haupt- und Nebenfächern erfolgreich mitgearbeitet haben..
4) Betr. Übergang in das Lehrerſeminar vergl. Nete
5) Mädchen, die mit Erfolg die IIb durchlaufen haben, können ohne Aufnahmeprüfung in die unterſte Klaſſe der Frauenſchule oder in die IIa einer Studienanſtalt eintreten.


