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Berechtigungen.
I. Das Reifezeugnis ist erforderlich:
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13.
14. 15.
. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften; zum Studium der Medizin.(Teilnahme am Lateinunterricht von O II ab); zum Studium in der philosophischen Fakultät und zur Zulassung zu den Prüfungen für das Lehramt
an höheren Schulen in allen Fächern und zur Prüfung für Nahrungsmittel-Chemiker;
. zum Studium an Technischen Hochschulen(Hochbau-, Wasser- und Strassen-, sowie Eisenbahnbau,
Maschinenbau, Schiffbau, Elektrotechnik, Chemie u. a.);
. zum Studium des Bergfaches(Berg-, Metall-, Hütten- und Eisenhütten-Ingenieure);
. zum Studium des Forstfaches. Mathematik unbedingt genügend);
. zur Zulassung zur Landwirtschaftslehrerprüfung;
zum Studium der Tierarzneikunde;
. zum zahnärztlichen Studium.(Teilnanme am Lateinunterricht von O II ab);
. zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst;
. zur Zulassung zur Prüfung für Gewerbeaufsichisbeamte;
. zum Eintritt in die Offizierlaufbann in der Armee unter Erlass der Fähnrichsprüfung.(Auch bei
genügendem Schulzeugnis nach einjährigem Besuch der Prima darf schon die Fähnrichsprüfung erlassen werden);
zum Eintritt in die Marine-Offizierlaufbahn unter Erlass der Seekadettenprüfung.(Eintrittsprüfung in Englisch);
zur Aufnahme in die Handelshochschule in Berlin ohne vorhergehende Lehrzeit;
zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin.
II. Das Zeugnis für Oberprima ist erforderlich:
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. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;
. zum Eintritt als Zivil-Applikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;
. zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen Werften;
. zum Eintritt in die Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine.(Im Bedürfnisfalle genügt schon das Zeugnis
für Prima);
III. Das Zeugnis für Unterprima ist erforderlich:
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. zur Zulassung zur Landmesserprüfung; . zur Zulassung zur Prüfung als Markscheider bei den Kgl. Bergbehörden;
zur Aufnahme in den Dienst der Reichsbank;
. zur Zulassung zur Fähnrichsprüfung; . zur Zulassung zur Seekadetteneintrittsprüfung(Englisch und Französisch gut); . zum Eintritt als Apothekerlehrling und Zulassung zur Prüfung als Apotheker.(Ergänzungsprüfung
im Latein für O II eines Realgymnasiums);
. für die mittlere Intendanturkarriere.
IV. Das Zeugnis für Obersekunda ist erforderlich:
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. für den einjährig-freiwilligen Militärdienst; . zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät;
zur Zulassung als Hörer an den Technischen Hochschulen und Bergakademien;
. zum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Landwirtschaftlichen Akademie
in Poppelsdorf; zum Besuch der höheren Maschinenbau- und Hüttenschulen;
. zum Besuch der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin;
. zum Besuch der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin;
. zur Aufnahme in die Akademie zu Posen;
. zur Aufnahme in die Handelshochschule zu Berlin nach beendeter Lehrzeit;
zum Besuch der Gärtnerlehranstalten in Dahlem und Proskau(Ergänzungsprüfung in Latein für Tertia); . zur Zulassung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;
12. 13.
zur Zulassung zur Prüfung als Turnlehrer;
zum Zivilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienste, bei den Provinzialbehörden(mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern, Zeugnis für O Il), bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung;
. zur Zulassung als Bausupernumerar bei der allgemeinen Bauverwaltung;
. zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisenbahnbetriebsingenieur; . zur Ausbildung als Zahlmeister in der Armee;
. zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine;
18.
zur Marine-Ingenieurlaufbahn.
V. Das Zeugnis für Untersekunda ist erforderlich:
zum Eintritt als Gehilfe für die mittlere Laufbahn in Post- und Telegraphendienste.
VI. Das Zeugnis für Tertia ist erforderlich:
1. 2.
für die Försterlaufbahn; zur Aufnahme in die unterste Klasse einer Landwirtschaftsschule.
Cottbus, den 12. März 1915. Professor Bartke, Stellvertretender Direktor.


