Jahrgang 
1912
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höchste

Berechtigungen.

Ueber den Bildungswert der verschiedenartigen höheren Lehranstalten besagt der Aller-

Erlass vom 26. November 1900 u. a. folgendes:

1. Bezüglich der Berechtigungen ist davon auszugehen, dass das Gymnasium, das

Realgymnasium und die Oberrealschule in der Erziehung zur allgemeinen Geistesbildung als gleichwertig anzusehen sind.

2. Durch die grundsätzliche Anerkennung der Gleichwertigkeit der drei höheren Lehr-

anstalten wird die Möglichkeit geboten, die Eigenart einer jeden kräftiger zu betonen.

Die dem Jahresbericht der Oberrealschule zu St. Petri und Pauli in Danzig vom

Jahre 1911/12 entnommenen Mitteilungen über die Berechtigungen der Oberrealschulen bieten klassenweise folgende Uebersicht: I. Das Reifezeugnis ist erforderlich:

O9 ASG 0⸗/dÖ

13.

14. 15.

. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften; . zum Studium der Medizin.(Teilnahme am Lateinunterricht von OII ab); . zum Studium in der philosophischen Fakultät und zur Zulassung zu den Prüfungen für das Lehramt

an höheren Schulen in allen Fächern und zur Prüfung für Nahrungsmittel-Chemiker;

zum Studium an Technischen Flochschulen(Hochbau-, Wasser- und Strassen-, sowie Eisenbahnbau,

Maschinenbau, Schiffbau, Elektrotechnik, Chemie u. a.);

. zum Studium des Bergfaches(Berg-, Metall-, Hütten- und Eisenhütten-Ingenieure);

zum Studium des Forstfaches.(Mathematik unbedingt genügend);

. zur Zulassung zur Landwirtschaftslehrerprüfung;

. zum Studium der Tierarzneikunde;

zum zahnärztlichen Studium.(Teilnahme am Lateinunterricht von OII ab);

zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst;

. zur Zulassung zur Prüfung für Gewerbeaufsichtsbeamte;

zum Eintritt in die Offizierlaufbahn in der Armee unter Erlass der Fähnrichsprüfung.(Auch bei

genügendem Schulzeugnis nach einjährigem Besuch der Prima darf schon die Fähnrichsprüfung erlassen werden);

zum Eintritt in die Marine-Offizierlaufbahn unter Erlass der Seekadettenprüfung.(Eintrittsprüfung in Englisch);

zur Aufnahme in die Handelshochschule in Berlin ohne vorhergehende Lehrzeit;

zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin.

II. Das Zeugnis für Oberprima ist erforderlich:

Hg

. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;

. zum Eintritt als Zivil-Applikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;

. zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen Werften;

. zum Eintritt in die Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine.(Im Bedürfnisfalle genügt schon das Zeugnis

für Prima);

III. Das Zeugnis für Unterprima ist erforderlich:

GA Æ

. zur Zulassung zur Landmesserprüfung;

. zur Zulassung zur Prüfung als Markscheider bei den Kgl. Bergbehörden;

. zur Aufnahme in den Dienst der Reichsbank;

. zur Zulassung zur Fähnrichsprüfung;

. zur Zulassung zur Seekadetteneintrittsprüfung(Englisch und Französisch gut);.

. zum Eintritt als Apothekerlehrling und Zulassung zur Prüfung als Apotheker.(Ergänzungsprüfung

im Latein für OII eines Realgymnasiums);

. für die mittlerere Intendanturkarriere.

IV. Das Zeugnis für Obersekunda ist erforderlich:

9900

O0NSG Sg

. für den einjährig-freiwilligen Militärdienst;

zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät; zur Zulassung als Hörer an den Technischen Hochschulen und Bergakademien;

. zum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Landwirtschaftlichen Akademie

in Poppelsdorf;

. zum Besuch der höheren Maschinenbau- und Hüttenschulen;

. zum Besuch der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin;

. zum Besuch der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin;

. zur Aufnahme in die Akademie zu Posen;

. zur Aufnahme in die Handelshochschule zu Berlin nach beendeter Lehrzeit;

zum Besuch der Gärtnerlehranstalt in Dahlem(Frgänzungsprüfung in Latein für Tertia);

. zur Zulassung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;

. zur Zulassung zur Prüfung als Turnlehrer; 1

. zum Zivilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienste, bei den Provinzialbehörden(mit Ausnahme der

Verwaltung der indirekten Steuern, Zeugnis für O I), bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung;