Jahrgang 
1906
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. In Bezug auf die Ordnung der Schule sind nachstehende Vorschriften zu beachten:

a) Die Schüler sind verpflichtet, an allen im Lehrplane als allgemein verbindlich vor- geschriebenen Unterrichtsgegenständen regelmässig teil zu nehmen. Befreiungen vom Turnen und Singen treten nur auf Grund eines ärztlichen Attestes ein.

b) Wenn ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuche verhindert ist, so muss dies so bald als möglich, spätestens am Morgen des zweiten Tages, durch eine Bescheinigung des Vaters oder des Stellvertreters desselben dem Klassenlehrer angezeigt werden.

Bei längerer durch Krankheit hervorgerufener Schulversäumnis ist von dem zur Schule zurückkehrenden Schüler eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Krankheit vorzulegen.

Hat ein Schüler eine ansteckende Krankheit überstanden, oder ist jemand in seiner näuslichen Umgebung an einer solchen erkrankt, so hat er eine ärztliche Bescheinigung darüber beizubringen, dass sein Schulbesuch die anderen Schüler nicht gefährdet.

Für alle anderen Versäumnisse ist, wenn sie sich nur auf 12 Stunden erstrecken, vorher die Erlaubnis des Kassenlehrers, wenn sie eine längere Zeit erfordern, die- jenige des Direktors durch Vermittlung des Klassenlehrers einzuholen.

c) Kein Schüler darf sich früher als zehn Minuten vor Beginn des ÜUnterrichts vor dem Schulhause oder in den Sehulräumen einfinden.

d) Zur Wahl oder zum Wechsel der Pension, ebenso zum Privatunterricht ist die vorherige Genehmigung des Direktors erforderlich, und jeder Wohnungs- wechsel ist dem Klassenlehrer sofort anzuzeigen.

2. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 9. April 1907, für die Realschule um 8, für die Vorschule um 10 Uhr.

3. Die Anmeldung eines Schülers hat durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter persönlich oder schriftlich zu erfolgen. Dabei sind einzureichen: a) ein Tauf- bezw. Geburtsschein; b) ein Impfschein bezw. Wiederimpfschein; c) falls der Schüler bereits Unterricht genossen hat, ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das bisherige Betragen.

4. Die Aufnahme-Prüfung ist Sonnabend, den 23. März, vormittags 9 Uhr im Schulgebäude, Zimmer No. 8. Die Schüler haben Feder und Papier mitzubringen.

5. Das geeignetste Alter zum Eintritt in die Hauptanstalt ist das 10. Lebensjahr. Die Auf- nahme in die VI. erfolgt im allgemeinen nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre und findet in der Regel nicht mehr statt, wenn die Schüler 12 Jahre und älter sind. Diesen ist anzuraten, sich durch Privatunterricht, besonders im Französischen, diejenigen Kenntnisse anzueignen, die zum Eintritt in die dem Alter entsprechende höhere Klasse erforderlich sind.

Zum Eintritt in die Sexta wird verlangt die Fähigkeit, ein Diktat in deutscher und lateinischer Schrift deutlich, reinlich, mässig schnell und ohne Fehler niederzuschreiben; Uebung im fliessenden, sinngemässen Lesen; die Unterscheidung von Substantiv, Adjektiv und Verb; die Kenntnis von Subjekt, Prädikat, Objekt, Deklination, Konjugation und Komparation; Sicher- heit in den vier Grundrechnungsarten mit benannten und unbenannten ganzen Zahlen im Zahlenraume von 1 10000 und Gewandtheit im Kopfrechnen im Kreise 11000.

Die beste, zweckmässigste Vorbereitung für die Hauptanstalt wie für jede andere höhere Schule gewährt unsere Vorschule in 3 Klassen(5 Abteilungen) vom vollendeten 6. Jahre an.

6. Das Schulgeld ist in der Vorschule 60, in den Klasse VIIV 94, in den Klassen IIII 106 nebst einem Zuschlag für auswärtige Schüler. Er beträgt 12, wenn die Knaben in der Stadt in Pension sind, sonst 24. Einschreibegebühr 3.

Schüler, die nicht spätestens bis zum letzten Ferientage schriftlich bei dem Direktor abgemeldet sind, bleiben für das neue Vierteljahr schulgeldpflichtig.