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VIII. Berechtigungen.
Das Zeugnis über die bestandene Schlussprüfung berechtigt zum:
.Eintritt in die Obersekunda einer Ober-
realschule,
. Besuch der Technischen Hochschulen als
Hospitant,
. Besuch der Akademischen Hochschule für
bildende Künste,
. Besuch der Akademischen Hochschule für
Musik in Berlin,
. Besuch der Landwirtschaftl. Akademien,
Besuch der Königl. Gärtnerlehranstalt bei Potsdam, Besuch der Höheren Gartenbaulehranstalt zu Riehl,
. Besuch der Gewerblichen Fachschulen mit
zwei maschinen- oder chemisch-technischen Klassen,
. Einjährig-Freiwilligendienst,
ferner zur . Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,
. Prüfung als Turnlehrer, . Marine-Ingenieurlaufbahn, . Zahlmeisterlaufbahn in der Armee,
endlich wird es verlangt für
. Zivilsupernumerare im Eisenbahndienst, . Zivilsupernumerare bei der Justizverwaltung, . Zivilsupernumerare bei den Provinzial-Ver-
waltungsbehörden mit Ausschluss der Ver- waltung der indirekten Steuern,
. Sekretäre in der Armee-Intendantur, . den Bureaudienst der Berg-, Hütten-, und
Salinen-Verwaltung,
. bau- und maschinen-technische Sekretäre
und Betriebsingenieure im Eisenbahndienst (nebst dem Reifezeugnis einer Fachschule), technische Sekretäre bei der Marine(Reife- zeugnis einer Fachschule),
. Apotheker(nachträgliche Prüfung im La-
teinischen).
Zum Gehilfendienst bei der Kais. Post und Telegraphie ist das Zeugnis der Versetzung in unsere oberste Klasse erforderlich. Das Reifezeugnis der Oberrealschule berechtigt zu allen Universitätsstudien ausser der Theologie und Medizin.
Cottbus, den 20. März 1005.
Dr. Ruchhéft.


