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c) Kein Schüler darf sich früher als zehn Minuten vor Beginn des Unterrichts vor dem Schulhause oder in den Schulräumen einfinden. d) Zur Wahl oder zum Wechsel der Pension, ebenso zum Privatunterricht ist die vorherige Genehmigung des Direktors erforderlich, und jeder Wohnungswechsel ist dem Ordinarius sofort anzuzeigen. 2. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 12. April 1904, für die Realschule um 8, für die Vorschule um 10 Uhr. 3. Die Anmeldung eines Schülers hat durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter persönlich oder schriftlich zu erfolgen. Dabei sind einzureichen: a) ein Tauf- bezw. Geburtsschein; b) ein Impfschein bezw. Wiederimpfschein; c) falls der Schüler bereits Unterricht genossen hat, ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die private Vorbildung und das bisherige Betragen. 4. Die Aufnahme-Prüfung ist Montag, den 11. April, vormittags 10 Uhr im Schulgebäude, Zimmer No. 8. Die zu prüfenden Schüler haben Feder und Papier mitzubringen. 5. Das geeignetste Alter zum Eintritt in die Hauptanstalt ist das 10. Lebensjahr. Die Aufnahme in die VI. erfolgt im allgemeinen nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre und findet in der Regel nicht mehr statt, wenn die Schüler 12 Jahre und älter sind. Diesen ist anzuraten, sich durch Privatunterricht, besonders im Französischen, diejenigen Kenntnisse anzueignen, die zum Eintritt in die dem Alter entsprechende hõhere Klasse erforderlich sind. Zum Eintritt in die Sexta wird verlangt die Fähigkeit, ein Diktat in deutscher und lateinischer Schrift deutlich, reinlich, mässig schnell und ohne Fehler niederzuschreiben; Ubung im fliessenden, sinngemässen Lesen; die Unterscheidung von Substantiv, Adjektiv und Verb; die Kenntnis von Subjekt, Prädikat, Objekt, Deklination, Konjugation und Komparation; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit benannten und unbenannten ganzen Zahlen im Zahlenraume von 1— 10 000 und Gewandtheit im Kopfrechnen im Kreise 1— 1000.
Die beste, zweckmässigste Vorbereitung für die Hauptanstalt wie für jede andere höhere Schule gewährt unsere Vorschule in 3 Klassen vom vollendeten 6. Jahre an. Von der hiesigen Mittelschule können Knaben in die Vorschule überhaupt nicht eintreten, weil die Ziele der Klassen 8 und 7 der Mittelschule hinter den Pensen der Vorschulklassen 3 und 2 zurückbleiben.
Hieraus schon geht hervor, dass, wenn auch in der 6. Klasse der Mittelschule im ganzen das Ziel unserer 1. Vorschulklasse erstrebt wird, die Leistungen der Schüler am Ende des dritten Schuljahres nicht völlig gleich sein können. Deshalb kann nur ganz besonders gut befähigten Schülern, die mit unter den ersten in die 5. Klasse der Mittelschule versetzt sind, zum Eintritt in die Sexta der Realschule geraten werden. Leichter wird im allgemeinen der UÜbergang der in die 1. Mittelschulklasse versetzten Knaben werden, die in unserer Tertia ohne besondere Schwierigkeiten mit fortschreiten können, wenn Begabung und Fleiss zu- sammentreffen.
6. Das Schulgeld beträgt in der Vorschule 60 ℳ, in den Klassen VI—IV 94 ℳ, in den
Klassen III— I 106 ℳ nebst 24 ℳ Zuschlag für auswärtige Schüler.
Schüler, die nicht spätestens bis zum letzten Ferientage schriftlich bei dem Direktor
abgemeldet sind, bleiben für das neue Vierteljahr schulgeldpflichtig.
Cottbus, den 15. März 1904.
Dr. Ruchhöft.


