Jahrgang 
1832
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kommen auch diessmal bei der öſfentlichen Prütung vor.

willigen Militairdienste eingereicht werden müssen,

Mlinisterium mitgetheilt, nach welcher Abgehende, welche das Zeugniss

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geschichte vom ersten Aniang bis auf den Umsturz des weström. Reichs. Dr. Sch krlitz.

6) Geographi'e, 2 Stunden: Vorbegriffe; Hauptpuncte aus der mathem. u. phys. Geogr.;

reine Geogr. bis zu den Flüssen. Der Ordinarius. 7) Naturbeschreibung, 3

Stunden: nach einer Einleitung das Allgemeine aus der Botanik; das Linnéische System; B

stimmung mitgebrachter Pflanzen. Dèér Ordinarius. 6) Schönschreiben. 4 St.

Schreiblehrer Zisseler. I e 7 343 3 13* 2 54 1136 1 5 71 4, Tadu ma

daI. 1

1 2i 6 191 21 8. 8 r 1 zZeichnen in 4 Classen, jede zu 2 St. Zeichenl. Deiker. Singen in 4 Classen, eben so. Cantor Franke. Dispensation von dem einen oder andern dieser Unterrichtsfä- cher erhielten nur solche Schüler, welche aus Mangel an Anlage oder wegen Kränklichkeit als unfähig dazu erschienven. 5 Proben der Leistungen in diesen technischen Uebungen, so wie im Schönschreiben,

PVerordnungen der vorgesetzten Behörden.

1) Vom 27. Octob. 1831. Die Direction wird aufgefodert zu berichten, wieviel Schüler

vom Unterricht im Griechischen dispensirt sind, ob und auf welche Weise sie

anderweitig beschäftigt werden, endlich welchen Einfluss jene Dispensationen auf die Dis- Pensirten sowohl, als auf die Anstalt überhaupt haben.*

2) Vom 30. Nov. Ueber die Einrichtung des gesammten Religionsunterrichts

d alljährlich summarische Uebersichten über die zur Uni-

versifät entlassenen Schüler nach einem gegebenen Schema einzureichen.

4) Vom 10. März 1852. Nach Verordnung des Königl. hohen Justizministerium sollen diejenigen, welche beim Abgange vom Gymnasium nur das Zeugniss N

ben, und auch während der Universitätsjahre sich kein besseres in einer n ligen

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om 5. Mai. Das Urtheil über Lehrgeschicklichkeit, praktische Brauchbarkeit und lche ihr Probejahr abgehalten haben,

sondern zur Vorlage an das Königl.

njährigen frei- sollen die in den beiden letzten

Terminen ertheilten Censuren beigefügt werden, um der betr. Behörde über den Grad

der wissenschaftlichen Vorbildung der Petenten volle Gewissheit zu verschaffen. 7) Nachträglich wird hier eine unterm 18. Febr. 183 1 erlassene Verordnung des Königl. ss der Untüchtigkeit

oder No. III. erhalten haben und ein besseres Zeugniss zu erwerben beabsichtigen, sich in⸗ Nerhalb 18 Monate, vom Tage ihrer Immatriculation an gerechnet, bei einer wissenschaftli- chen Prüfungscommission wieder zur Prüfung stellen sollen; erhalten sie aber auth in dieser zweiten Prüfung No. III., 80 Soll ihnen naſhe gestattet seyn, gich weiterhin zu einer noch⸗ maligen Prüfung zu melden. Ausnahmen hiervon können nur in einzeinen aussexordentlichen Fällen und nach einer zuvor Anuholendeh

Valanbhiss des Ministerium Statt ünden.

Pmplchlen wurde ¹) Dr. Mieding's Schrift: Anfanſserinae 15 bern Mlash atik. ne Vexanstaltete Ausgabe des ene 2 8 e 88 3

Berlin 1832. 2) die vom Professor Graff herausgege 3 Atesten hochteutschen Gedichts Krist von Otfrid.

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