Jahrgang 
1830
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Um einem lange gefühlten Bedürfniß zu entgegnen, wurde während des Winterſeiueſters ein Anfang mit dem Unterricht in der franzöſiſchen Sprache gemacht, an welchem die Schüler der drei obern Elaſſen. und einige der vierten Antheil nahmen. Freiwillig übernahm der Candidat Spieß die untere, der Elementarlehrer Herr die mittlere, der Director die obere franzöfiſche Claſſe. Allein wegen der Krankheit des Elementarlehrers und der des⸗ halb nöthig gewordenen Aushülfe mußte dieſer Unterricht während des Sommers ruhen. Wir hoffen indeß ihn im näͤchſten Schuljahre wieder aufnehmen zu können, und dieß um 4 ſo mehr, als die Direction durch ein Generalreſcridt ihrer Behörde aufgefordert worden iſt, darüber zu berichten, und ſi ch gutachtlich zu äußern, wie den ierbes etwa bemerkten Män⸗

geln für die Zukunft abzuhelfen ſeyn dürfte.

II. Verordnungen unſrer hohen Behoͤrden.

1. Vom 28. Oetober 1829. Es ſoll, nach einer Verfügung des Königl. Miniſte⸗ tium, dem Abiturientenzeugniſſe No. II. kein erhöhendes oder herabſetzendes Prädicat, wodurch es entweder dem Zeugniſſe No. I. nahe geſtellt, oder faſt zu dem Zeugniſſe No. III. herabgeſetzt würde, beigefügt, ſondern, gemäß der Inſtruction vom 12. Jun. 18²² das Reſultat der ſtattgefundenen ſchriftlichen und mündlichen Prüfung nach einer dreifachen Abſtufung, nämlich der unbebingten Tüchtigkeit No. I., der bedingten Tüchtigkeit No. II. und der Untüchtigkeit No. III. ausgeſprochen werden.

2. Vom 6. Nov. Die Direction wird in einem Generalreſcripte aufgefordert nachgu⸗ weiſen, wie viele Schüler in den Jahren 1828 und 1829 von der Anſtalt abgegangen ſeyen, ohne die Prima abſolvirt und eine Abiturientenprüfung beſtanden zu haben; desgleichen, wie viele von bieſen zu früh abgegangenen eine ausländiſche Univerſität bezogen haben. 3. Vem 19. Jan. 1830. Die Berliner Jahrbücher für wiſſen ſchaft⸗ liche Kritik werden zum Ankauf für die Bibliothek des Gymnaſium empfohlen, falls die Fonds die desfalſige Ausgabe zu tragen im Stande ſeyen. Nach einem ſpätern Re⸗ ſeripte vom 25. Jul. theilt die Königl. Regierung zu Coblenz ihr eignes Exemplar denjeni⸗ gen Anſtalten zur Circulation mit, welche ſonſt keine Gelegenheit haben, zu Leſung jener Zeitſchrift zu gelangen. Bereits haben wir einen Jahrgang erhalten.