Jahrgang 
1846
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Wochen von dem Sonnabend nach Oſtern bis zum Sonnabend vor Pfingſten, und vom 1 September bis zum 11. October 60 Lehrſtunden erhalten und ſich durch Beſuch an⸗ derer Turnſtunden Kenntniß von der Anordnung der Methode erwerben können.

4. Coblenz, den 8. April 1846. Beauftragung, künftig von einem jeden Schüler, welcher ohne das hieſige Gymnaſium zu beſuchen die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung bei demſelben nachſuchen wird, außer den ſonſtigen vorſchriftsmäßig beizubringenden Zeugniſſen in jedem einzelnen Falle eine von der betreffenden Ortsbehörde beglaubigte Erklärung ſeines Vaters resp. Vormundes einzufordern und vorzulegen, wodurch derſelbe ſeinen Sohn resp. Mündel unter Bezeichnung des Prüfungstermines ausdrücklich ermächtigt, ſich der(vor Beginn eines beſonderen academiſchen Facultätsſtudiums nothwendigen) Prüfung zur Er⸗ werbung des Zeugniſſes der Reife an dem hieſigen Gymnaſium zu unterziehen. 8

5. Coblenz, den 25. April 1846. Verweiſung auf die im Amtsblatt(Coblenz, Nr.

S. 176 f.) erlaſſene Bekanntmachung, betreffend die Prüfung junger Leute, welche Be⸗ hufs ihres Eintritts in den öffentlichen Dienſt eines von einer dieſſeitigen Schulanſtalt aus⸗ geſteltten Zeugniſſes bedürfen, ohne auf einer ſolchen gebildet zu ſein.

6. Coblenz, den 19. Mai 1846. Abſchriftliche Mittheilung eines Erlaſſes des Kö⸗ niglich Hohen Miniſteriums der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten, Berlin, den 5. Mai 1846. Die Wiederhelung der Prüſung pro maturitate von Seiten derjenigen Univerſitäts⸗Aſpiran⸗ ten betreffend, welche ſich das Zeugniß der Reife nicht erworben haben, mit Bezugnahme auf die in§. 35. 36 und 39 des Reglements für die Prüfung der zu den Univerſitäten abgehenden Schüler vom 4. Juni 1834 enthaltenen Beſtimmungen.Da dieſe Reife am ſicherſten von den für den Beſuch der Univerſitäten vorbereitenden öffentlichen Lehranſtalten gewonnen werden kann, ſo iſt

1) denjenigen Gymnaſiaſten der Prima einer Anſtalt, welche zur Prüfung pro maturitate zugelaſſen worden ſind, aber ein Zeugniß der Nichtreife erhalten haben, die Wiederholung der Prüfung in jedem ſpäteren Termine zu geſtatten, ſo lange ſie Schüler des Gymnaſiums bleiben, oder das Gymnaſium zwar verlaſſen, jedoch die Univerſität nicht beziehen.

2) Auch diejenigen, welche ſich durch Privat-Unterricht oder auf ausländiſchen Gymnaſien für die Prüfung vorgebildet haben, können dieſelbe mehrere Male wiederholen, ſo lange ſis die Univerſität nicht beziehen, vielmehr ihre Privatſtunden zu genügender Vor⸗ bildung fortſetzen.

3) Diejenigen, welche die Univerſität mit dem Zeugniſſe der Nichtreife bezogen haben, und nach den Beſtimmungen des§. 35 bei der philoſophiſ chen Facultät inſcribirt worden