Jahrgang 
1837
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Zu der fünften, welche aus Schützen oder Schleuderern bestand, gehörte noch eine Centurie geringer Leute, die der Beigezählten(Accensi), welche die Velati, mit einer Art Kriegskleid angethan, unbewaffnet, zu den niedrigsten Handdiensten bestimmt, und die Li- ticines oder Tibicines mit den Cornicines umfaſste. Auſserdem entstand im äuſsersten Falle noch eine Centurie aus dem Haufen der Proletarii, welche zwischen 1500 und 375 Asses Einkommen hatten, und der Capitecensi, welche noch weniger besaſsen. Beide aber waren an und für sich weder waffendienst- noch steuerpflichtig und zahlten nur eine Kopfsteuer.

Die Fuſstruppen jeder Classe bestanden aus den Aelteren, über 45 oder 46 Jahre, welche die Stadt zu vertheidigen hatten, und den Jüngeren, vom 17ten Jahre dienstpflich- welche das Linienheer ausmachten. Die Reiter fochten nur im freien Felde.

VI. Tribus, Feldmarken.

Zum Behufe der Steuer- und Krigsdienstverzeichnisse wurde nun das römische Ge- biet in Schatzungskreise oder Feldmarken eingetheilt, welche den früheren Namen der drei Haupttheile des Gesammtgebietes, Tribus, beibehielten; auf welche aber natürlich die ein- zelnen Gentes gar keinen Einfluſs haben konnten. So gab es ursprünglich vier städtische Tribus, welche in Ansehung der Zahl nie eine Aenderung erfuhren, und 17 ländliche, im Ganzen also 21 Tribus, welche durch allmählige Erweiterung des Gebietes gegen 506 n. R. E. bis zu 35 Tribus heranwuchsen.

In jedem Schatzungskreise führte ein Tribunus Verzeichnisse über die Feuerstellen, Grundstücke, die Namen der Eigenthümer, Steuersätze, Wehrmannschaft etc., und die Tri- bulen waren durch das Band gemeinschaftlicher heiliger Handlungen enger vereinigt.

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VII. Comitia centuriatd.

Von Hornbläsern zusammen gerufen, wie im Felde mit Aussteckung einer rothen Fahne auf dem Janiculum, in voller Rüstung verhandelte die Bürgerschaft classenweise nach Centurien auf dem Kriegsplatze. Keinem Bewohner konnte das Recht entzogen werden, an gesetzlichen Bestimmungen von allgemein verbindlicher Kraft Theil zu nehmen. In diesen Comitien ernannte die Bürgerschaft ihre obrigkeitlichen Behörden aus dem Herrenstande, und verlieh den Oberbefehl im Felde, erlieſs strafgerichtliche Urtheile in wichtigen Fällen, verfügte Landesverweisung und den Rückruf, Alles dürch persöuliche Stimmgebung. Die Mehrheit der Centuriatstimmen sollte entscheiden. Die Classe der Reichsten, an Zahl der einzelnen Mitglieder nothwendig die geringste, hatte die meisten Centurien, und somit war ihr das Uebergewicht gesichert. Selbst wenn vier ihrer Centurien von abweichender Mei- nung waren, so gab sie doch bei 97 Stimmen gegen 96 den Ausschlag, und sollte eine Gleichheit der Curiatstimmen eintreten, d. h. auf jeder Seite 96 statt finden, so war für

Classen zu 104 annimmt, die 12 Centurien der leichten Reiter nicht zu der ersten, sowie er überhaupt die Reiterei von den Classen unterscheidet.