Hauptpuncte der römischen Grundverfassung, nach den Ansichten Niebuhr's und Hüllmann's zusammengestellt.
Be dem Vortrage der römischen Geschichte in den oberen Classen unserer Gymnasien können wir es nicht umgehen, unsere Schüler mit den verschiedenen Ansichten Niebuhr's und Hüllmann's über die Hauptpuncte der römischen Staatsverfassung einigermaſsen bekannt zu machen. Der bloſse mündliche Vortrag über diese wichtigen Gegenstände kann indessen unmöglich genügen, wenn er richtig aufge- falst und nach seinen Hauptmomenten treu im Gedächtnisse aufbewahrt werden soll. Es mufs ihm vielmehr ein geeigneter Leitfaden zum Nachlesen zur Seite gehen. Da nun die gewöhnlichen Com- pendien oder Handbücher in dieser Hinsicht, wie natürlich, nicht ausreichen, und die Anschaffung der betreffenden Bücher einem Schüler nicht zugemuthet werden darf, das Dictiren aber ganz und gar un- statthaft seyn würde, so glaube ich zunächst den Schülern unsers Gymnasium einen Gefallen zu erzei- gen, wenn ich die Ansichten jener Männer, welchen die älteste römische Geschichte die wichtigsten Aufklärungen verdankt, in den genannten Beziehungen hier im Auszuge zusammenstelle. Das von ein-
ander Abweichende, welches sie hin und wieder in diesen Ansichten finden werden, mag ihnen einen Reiz geben für weitere Studien in späterer Zeit*).
2 A. Niebuhr. 3 I. Rom's älteste Stüämme— Tribus. Patres minorum gentium.
Rom, eine Gründung der pelasgischen Sikeler oder Tyrrhener, nahm ursprünglich nur den palatinischen Berg ein. In seiner Umgebung wohnten Aboriginer. Am bedeutend- sten wurde die Nachbarstadt Quirium auf dem kapitolinischen Hügel, deren Bürger Sabiner waren und Quiriten hiefsen. Beide Städte traten alsbald in verbundene Gleichheit, und stellten, durch äuſsere Gefahren immer fester vereint, einen gemeinsamen Senat, eine Volks- versammlung und einen König, abwechselud aus einem Volke von dem andern gewählt, an ihre Spitze, und so hiefsen nun beide Völker Populas Romanus et Quirités, später Po- pulus Romanus Quirites, und Populus Romanus Quiritium.
Die Bürger beider Städte bildeten nach ihrer Vereinigung zwei Stämme oder Tribus, deren Namen Ramnes(Römer) und Tities(Sabiner) von ihren königlichen Stiftern abge-
*) Die Beweisstellen sind um so mehr weggelassen worden, da derjenige, welcher dieselben nach- schlagen möchte, gewifs das Niebuhr'sche und Hüllmann'sche Werk selbst studiren wird. 1


