Jahrgang 
1896
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Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schul- jahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreiten Kindern Schiesswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen hat die Schulver- waltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung einer innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muss, daß es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, daß dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die Uberzeugung von der Erspriesslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirkes aufgeben, diesen Erlass im nächsten Anstaltsprogramm unter der RubrikMitteilungen an die

Schüler und deren Eltern zum Abdruck zu bringen. Im Auftrage:

gez. de la Croi x.

An sämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien.

2) Der Unterricht wird am Mittwoch, den 1. April, geschlossen und am Dienstag, den 21. April, um 7 Uhr morgens wieder begonnen.

Die Anmeldung neuer Schüler hat spätestens am Montag, den 20. April, zwischen 8 und 9 Uhr morgens zu erfolgen. Dabei sind einzureichen: 1) ein Geburtsschein, 2) ein Impf- bezw. Wiederimpfschein, 3) ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeug- nis über die private Vorbildung und das bisherige Betragen. Diejenigen Schüler, welche nicht auf Grund eines Abgangszeugnisses einer bestimmten Klasse zugewiesen werden können, haben sich nach der Anmeläung einer Aufnahmeprüfung zu unterwerfen. Alle Schüler stehen unter der Schulzucht der Anstalt auch ausserhalb der Schulräume und der Unterrichtszeit, soweit der Zweck der Schulerziehung es erfordert. Auswärtige Schüler insbesondere sind in ihrem gesamten Leben der Aufsicht der Schule unterworfen. Die Wahl ihrer Pension und Wohnung bedarf der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors. Das Schulgeld beträgt 120 Mark jährlich. Dasselbe ist vierteijährlich im voraus zu zahlen. Das Schulgeld des ganzen folgenden Schul-Vierteljahres ist für jeden Schüler zu entrichten, welcher nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater(Vor- mund) persönlich oder scbriftlich abgemeldet wird. Als letzte Abmeldetermine gelten: 1) der letzte Tag der Osterferien, 2) der 30. Juni, 3) der letzte Tag der Herbstferien(der 18. September), 4) der letzte Tag der Weihnachtsferien.

Der Unterricht im Turnen und Singen ist für alle Schüler verbindlich.

Der Unterzeichnete ist in der Regel an allen Schultagen von 11 bis 12 Uhr vormittags zu sprechen.

Wetzlar, den 15. März 1896. Der Königliche Gymnasialdirektor Fehrs.