Jahrgang 
1894
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden

von allgemeiner Bedeutung.

1) Berlin, den 15. Februar 1893. In den wenigen Fällen, wo das Militärzeugnis nicht er- strebt wird, genügt behufs Erlangung der an das Reifezeugnis für Obersekunda geknüpften Be- rechtigungen für den Subalterndienst auch der halbjährige Besuch der Untersekunda und das da- rauf folgende Bestehen der Abschlussprüfung.

2) Berlin, den 25. Februar 1893. Das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährigen Militärdienst kann an allen höheren Schulen, abgesehen von dem Zeugnis der Reife für Prima oder dem Abiturientenzeugnis, nur durch mindestens einjährigen erfolgreichen Besuch der Sekunda, erxworben werden. Die wissenschaftliche Befähigung für den Subalterndienst kann entweder durch die Abschlussprüfung, die Abiturientenprüfung, das Zeugnis der Reife für Prima oder für solche, welche nicht Schüler einer höheren Lehranstalt gewesen sind, durch Bestehen der Extraneer-Prüfung an den Progymnasien, Realprogymnasien oder Realschulen nachgewiesen werden.

3) Berlin, den 8. Februar 1894. Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besonderen Fällen dem Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährigen Dienst auch dann beizulegen, wenn der In- haber des Zeugnisses die 2. Klasse nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.

4) Berlin, den 2. Januar 1894 Nach der Anmerkung zu§ 90 der Wehrordnung übt die Befreiung eines Zöglings von dem obligatorischen Unterricht im Turnen nur im Falle der Be- freiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse keinen Einfluss auf die Zuerkennung des Zeug- nisses der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährigen Militärdienst aus.

5) Coblenz, den 14. April 1893. Die Anschaffung anderer als der amtlich genehmigten Schulbücher darf von den Schülern nicht gefordert werden.

6) Berlin, den 17. April 1893. Den zu Ostern mit dem Reifezeugnis abgehenden Ma- schinenbaubeflissenen ist Gelegenheit gegeben, die zwischen dem 1. April und 1. Oktober liegende Zwischenzeit bis zum Beginn des Studienjahres zur Ablegung der ersten Hälfte des Elevenjahres auszunützen. Diese Elevenzeit muss aber spätestens mit der ersten vollen Woche des Oktober abgeschlossen sein.

7) Berlin, den 8. Mai 1893. Auf eine Verfügung des Herrn Finanzministers vom 28. März, betreffend die Annahme der Supernumerare bei der Verwaltung der indirekten Steuern, wird behufs gelegentlicher Information der Schüler und deren Eltern hingewiesen.

8) Berlin, den 7. Oktober 1893. Die Einrichtung der öffentlichen Prüfungen wird in Wegfall gebracht, da ihr seitens des Publikums zu wenig Interesse entgegengebracht wird.

9) Berlin, den 24. Oktober 1893. Zu der Ordnung der Abschluss- und Reifeprüfungen vom 6. Januar 1892 werden Erläuterungen gegeben. Unter Anderem wird gestattet, dass ausnahms- weise Schüler der Untersekunda, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, schon zu Ende des darauf folgenden Schulhalbjahres zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Nur unter bestimmten Ansnahmefällen ist eine zweimalige Wiederholung der Prüfung Zulässig.

10) Coblenz, den 2. Februar 1894. Der Schulschluss vor Ostern findet ein für allemal am Mittwoch der Charwoche, der Anfang des neuen Schuljahres am Dienstag Misericordias statt.