Jahrgang 
1893
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in Flaſchenform; elektriſche Schelle; Reagenzgläsergestell, 5 kg Quecksiber; Gußeiserner Ausguß im physikalifchen Kabinet; Mehrere Werkzeuge und Geräthſchaften; Feldwinkelmesser, Stativ

hierzu, 4 Absteckstäbe, Bandmaß in Lederkapsel. Meßtifch, Dosenlibelle. b. Spirituspräparate.

darstellend die Metamorphosen des Wasserfroſches, der Honigbiene, des Maikäfers und der Bach- forelle; Plastifche, zum Teil stark vergrößerte Nachbildungen vom weiblichen und männlichen Zapfen der Kiefer. von der Haferähre, der Blüte der Weißbirke, der Haselstrauchblüte.

4. Karten und andere Anschauungsmittel.

Bamberg, Wandkarte von Asien. Leeder, Wandkarte von Rheinland und Westfalen. Göring, ausländiſche Kulturpflanzen. Debes, Schulwandkarte von Europa. Hölzels Wandbilder für den Anſchauungs- und Sprachunterricht. Wandkarte von Deutſch-Ostafrika. Debes, Schulwand- karte des deutlchen Reiches. 1

5. Für den Zeichenunterricht. Ringger Küssnacht, 12 Vorhängetafeln, auf Pappe gezogen. Herr Vollrath ſchenkte eine Anzahl großer Holzmodelle.

Den freundlichen Gebern, welche die Sammlungen durch Geſchenke bereicherten, wird hiermit der herzlichste Dank ausgesprochen.

VI. Mitteilungen an die Schüler und an deren Fltern.

A. In neuster Zeit haben an verſchiedenen auswärtigen höheren Lehranstalten über Schüler wegen Teilnahme an verbotenen Verbindungen die ſchwersten Schulstrafen verhängt werden müssen. Aus diesem Anlasse hat Seine Exzellenz der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten bestimmt, daß der nachstehende Auszug aus dem Zirkular- Erlasse vom 29. Mai 1880 an dieser Stelle zum Abdruck gebracht werde.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geſchehen ist, in Ge- suchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden. Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren ſchwersten Strafen verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die un- mittelbare Aufsicht über ihr näusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und auf- opferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unter- drücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über aus-