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König Konrad IV. und Heinrich Raspe.
Am 22. Mai 1246 war Landgraf Heinrich von Thüringen von den rheinischen Erzbischöfen, einigen Bischöfen und einer Anzahl Grafen und Edelherrn in Veitshöchheim bei Würzburg zum rö- mischen Könige erwählt worden. So ausserordentlich auch die Anstrengungen des Papstes Innocenz IV., des päpstlichen Legaten Philipp von Ferrara und ihrer Anhänger und Werkzeuge gewesen waren, die deutschen Fürsten der Partei des Kaisers Friedrich II. und seines Sohnes Konrad IV. abwendig zu machen, der Erfolg, wie er sich bei der Wahl des Gegenkönigs herausstellte, war trotzdem nur ein sehr geringer. ¹) Aber die Kurie war fest entschlossen, Heinrich nicht wieder fallen zu lassen,
1) Ueber die Wahl Heinrich Raspes vgl. meine Abhandlung im Programm der höheren Bürgerschule zu Lüdenscheid 1878. Ich hatte dort auf die Bedenken aufmerksam gemacht, welche die Zeugenreihe in der Urkunde Heinrichs für Korvei vom 25. Mai 1246(Falke cod. trad. Corb. p. 403) als verdächtig erscheinen lassen. Wäh- rend Cardauns»Konrad von Hostaden« meinen Ausführungen beistimmte, und Wilmans im Westfäl. Urkundenbuch IV 241 sogar die ganze Urkunde für gefälscht erklärte, fand dieselbe einen Verteidiger in dem besten Kenner der Urkunden dieser Periode, in Herrn Professor Ficker(Neue Beiträge zur Urkundenlehre II p. 39 ff.) Indessen auch ihm gelingt es nicht, alle Zweifel zu beseitigen, und er muss zugestehen:»man wird es niemand verdenken können, wenn er daraufhin die Fälschung als erwiesen betrachtet«, hält es jedoch für wahrscheinlicher, dass die Verstösse auf Nachlässigkeit und Willkür der Kanzlei zurückgehen, als auf Fälschung. Ficker betont, dass das ganze Pro- tokoll, Titel, Datierung und Aushändigungsformel an das Diplom Heinrichs für den Bischof von Würzburg vom 23. Mai 1246 sich genau anschliesse. In der Aushändigungsformel der Korveier Urkunde fehlt bei archicancellarii der Zusatz per Germaniam, der in dem Würzburger Diplom sich findet. Man darf hierauf wohl einigen Wert legen, da damals auch der Erzbischof von Köln sein Erzkanzleramt im Titel führte, was uns zum ersten Male in einer Urkunde vom 7. Januar 1238 entgegentritt.(Lacomblet Urkundenbuch f. d. Gesch. des Niederrh. II No. 237. A. 5.) Bei letzterem wird stets per Italiam oder Italiae hinzugefügt(vgl. Lacomblet II), ebenso per Germaniam oder Ger- maniae bei Siegfried von Mainz: Lacomblet II 257, Monum. Zollerana II 45, Huillard-Bréholles hist. diplom. Frider. II tom. VI p. 693, vgl. M. G. IV p. 318 vice domini... Maguntini archiepiscopi tocius Germanie archicancellarii (1235); Zeitsch. d. hess. Geschichtsver. n. F. Bd. X p. 364, Böhmer-Ficker Regesten N. 5074 u. 5304 datum per manum.... vicem gerentis Maguntini archiepiscopi per Germaniam nostri archicancellarii. Lacomblet II No. 444(1257); Ficker Beitr. zur Urkundenlehre II p. 510 vice domini Gerardi electi Maguntini sacri imperii per Ger- maniam archicancellarii(1251). Da die Zeugenreihe nicht der Zeit der Wahl entsprechen kann, nimmt Ficker an, die Urkunde sei später ausgefertigt und die Reihe der Zeugen aus der Zahl der auf dem Reichstage zu Frankfurt (5. August) Anwesenden bereichert worden. Allein auch mit dieser Annahme lassen sich verschiedene Unrichtig-
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