Jahrgang 
1872
Einzelbild herunterladen

35

Verfügungen des Königlichen Provinzlal-Schaul-Collegiuns.

1) Coblenz, 6. November 1871. Mittheilung des Erlasses des Königlichen Ministeriums d. d. Berlin, 31. Oct. 1871: Die Aufnahme in das Gymnasium ist hinfort von der Beibringung eines Impfungs- resp. Revaccinations-Attestes abhängig zu machen.

2) Coblenz, 9. Januar 1872. Hauptinhalt soweit er Gymnasien und Realschulen I. Ord. betrifft: Gemäss einer Allerhöchsten Ordre vom 5. Mai 1870 wird vom 1. April 1872 ab die Zu- lassung zur Portepeefähnrichs-Prüfung von der Beibringung eines von einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung ausgestellten Zeugnisses der Reife für Prima abhängig sein. Diejenigen jungen Leute, welche, ohne Schüler einer solchen Anstalt zu sein, ein solches Zeuguiss erwerben wollen, haben sich an das Königliche Schul-Collegium der Provinz zu wenden, wo sie sich aufhalten, und dabei die Zeugnisse, welche sie etwa schon besitzen, sowie die erforder- liche Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse einzureichen. Sie werden von demselben einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung der Provinz zur Prüfung überwiesen. Es wird eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgehalten. Zu der erstern gehört bei den Gymna- sien ein deutscher Aufsatz, ein lateinisches und ein französisches Exercitium und eine mathema- tische Arbeit; mündlich wird im Lateinischen und Griechischen, in der Geschichte und Geographie, in der Mathematik und den Elementen der Physik geprüft; bei den Realschulen I. Ordn: ein deutscher Aufsatz, ein französisches und englisches Exercitium und eine mathematische Arbeit; mündlich wird in der lateinischen, französischen und englischen Sprache, in der Geschichte und Geographie, Mathematik und den Naturwissenschaften geprüft. Das Maass der Anforderungen ist das für die Versetzung nach Prima vorgeschriebene. Rücksicht auf den gewählten Lebensberuf darf dabei nicht genommen werden. Vor Eintritt in die Prüfung ist von jedem Angemeldeten an den Director der Anstalt eine Gebühr von 8 Thalern zu entrichten.

3) Coblenz, 4. März 1872. Mittheilung der Verfügung des Königlichen Ministeriums d. d. Berlin, 29. Februar 1872 betr. die Zulässigkeit der Dispensation vom Religionsunterricht in den öffentlichen höheren Lehranstalten, sofern ein genügender Ersatz dafür nachgewiesen wird.

4) Coblenz, 3. Juni 1872. Mittheilung der Verfügung des Köuiglichen Ministeriums d. d. Berlin, 18. Mai 1872: Unter Aufhebung der Verf. vom 2. April 1853 wird bestimmt, dass hinfort allgemein, soweit nicht besondere Verhältnisse eine andere Anordnung nöthig machen, der Schluss der Lectionen vor den Ferien nicht am Freitag, sondern am Sonnabend, und ebenso der Wiederan- fang nicht am Dienstag, sondern am Montag erfolge.

5) Coblenz, 20. Juni 1872: Der Unterrieht wird am Dienstag den 3. September einge- stellt, die Aufnahme-Prüfungen finden am 9. und 10. October statt; der Unterricht beginnt wieder am 11. October.

6) Coblenz, 10. Juli 1872. Mittheilung der Verfügung des Königlichen Ministeriums d. d. Berlin, 4. Juli 1872: Die bei den Gymnasien und andern höheren Unterrichtsanstalten be- stehenden religiösen Vereine sind aufzulösen, den Schülern dieser Anstalten ist die Theilnahme an religiösen Vereinen direct zu verbieten und Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind dis- ciplinarisch, nöthigenfalls durch Entfernung von der Anstalt zu bestrafen.