Jahrgang 
1863
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11) Characteriſtik des Cid als Sohn und Gatte, als Ritter und als Lehnsmann unter den Königen Don Fernando und Don Sancho. 12) Characteriſtik des Cid, zweiter Theil: unter König Alfonſo bis zu ſeinem Tode(Clauſurarbeit).

B. Verordnungen der vorgeſetzten Behörden.

1) Coblenz den 22. Januar 1863. Wie in der Rubrik IV der Cenſuren auszuſprechen iſt, ob ein Schüler ſeiner Führung nach ein Beneficium weiter beziehen darf oder nicht, ſo iſt auch in den Fällen, wo über die Unfähigkeit eines Schülers, ſeine begonnenen Studien mit Erfolg fortzuſetzen kein Zweifel beſteht, ein entſprechender Vermerk in jene Rubrik jedesmal aufzunehmen.

2) Bekanntmachung.

Wir bringen im öffentlichen Intereſſe einige allgemeine Beſtimmungen, den Beſuch der höheren Schulen unſeres Aufſichtskreiſes betreffend, in Erinnerung.

Der Eintritt in die unterſte Claſſe(Sexta) der Gymnaſien, Progymnaſien, Realſchulen und höheren Bürgerſchulen ſoll nicht vor dem vollendeten neunten Lebensjahre erfolgen. Daß derſelbe aber auch nicht nach vollendetem zehnten Lebensjahre erfolge, iſt dringend zu wünſchen, weil nur in dieſem Falle der Schüler, ſei es daß er den ganzen, für Gymnaſien und Realſchulen mindeſtens achtjährigen, in der Regel längeren Schulcurſus durch⸗ machen, oder daß er denſelben auf einer mittleren Stufe abbrechen ſoll, in dem angemeſſenen Lebensalter mit der entſprechenden Schulbildung zu höheren Studien übergehen oder in's bürgerliche Leben eintreten kann.

Für die Aufnahme in Sexta wird mindeſtens gefordert: Geläufigkeit im Leſen deutſcher und latei⸗ niſcher Druckſchrift, leſerliche und reinliche Handſchrift; Fertigkeit, Dictirtes ohne grobe Fehler nachzuſchreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen; Bekanntſchaft mit den Geſchichten des Alten und Neuen Teſtaments und(bei evangeliſchen Schülern) mit den wichtigſten Bibelſprüchen und einigen Liedern.

Die Elementarſchulen verfolgen in der Regel eine weſentlich andere Aufgabe, als die Schüler für die unterſte Claſſe der höheren Schulen vorzubilden, und ſind deßhalb keineswegs überall in der Lage, Knaben im zehnten Jahre mit den vorgedachten Kenntniſſen und Fertigkeiten ausgerüſtet zu entlaſſen. Es iſt deßhalb zu wünſchen, daß mit den höheren Schulen eigene Vorſchulen verbunden ſeien, welche zur rechtzeitigen Erler⸗ nung der für den Eintritt in Sexta erforderlichen Elementarkenntniſſe Gelegenheit geben.

Die Aufnahme neuer Schüler und die Verſetzung in höhere Claſſen findet jährlich einmal im Herbſt ſtatt; nur wenn beſondere und dringende Gründe obwalten, kann eine Ausnahme hiervon ſtattfinden.

In den beiden oberen Claſſen(Prima und Secunda), deren jede in eine obere und untere Abtheilung zerfällt, iſt der Lehrgang zweijährig. Der Verſetzung nach Prima muß ein mindeſtens zweijähriger Beſuch der Secunda vorhergehen, und die Zulaſſung zur Abiturienten⸗Prüfung iſt von einem zweijährigen Unterricht in Prima bedingt. Wer indeß von einer Anſtalt aus ungerechtfertigten Gründen, oder weil er ausgeſchloſſen worden, an eine andere übertritt, dem wird das Halbjahr, in welches dieſer Uebertritt fällt, auf den zweijäh⸗ rigen Curſus der Prima nicht angerechnet.

In den vier unteren Claſſen(Tertia, Quarta, Quinta und Sexta) iſt der Unterricht ſo geordnet, daß jede derſelben von fleißigen Schülern in einem Jahre zurückgelegt werden kann. Die Abtheilungen, in welche dieſe Claſſen bei übergroßer Schülerzahl getheilt werden müſſen, ſtehen neben einander, nicht über einander, und eine Unterſcheidung derſelben als Obertertia und Untertertia, Oberquarta und Unterquarta ꝛc. findet nicht ſtatt. Bei den unverſchuldeten und verſchuldeten Unterbrechungen und Störungen des Schulbeſuchs und des Fleißes eines Schülers, welche während des eine Reihe von Jahren umfaſſenden Schulcurſus ſo oft eintreten, werden indeß immer viele Schüler in dem Fall ſein, nicht in einem Jahr zur Verſetzung in eine höhere Claſſe