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B. Verordnungen des Königlichen Miniſteriums und des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums.
1) Vom 25. Nov. 1857. Um den noch immer wiederholt vorgekommenen Unterſchleifen bei den Abi⸗ turienten-Arbeiten zu begegnen, wird theils die größte Wachſamkeit empfohlen, theils daran erinnert, daß bei der Prüfung alles vermieden werde, was dieſelbe ängſtlichen Gemüthern zu einem Gegenſtande rathloſer Furcht machen könnte und daß beſonders für die deutſchen und lateiniſchen Aufſätze nur ſolche Aufgaben zu wählen ſind, welche den Examinanden aus dem Unterricht geläufig ſein müſſen. Zugleich ſind von jetzt an die von den Abiturienten bearbeiteten Aufgaben alljährlich in den Programmen mitzutheilen.
2. Vom 30. Dec. 1857. Eine zweckmäßige Einrichtung der Inſcriptionsbücher in 13 Columnen wird vorgeſchrieben.
3. Vom 11. Jan. 1858. Auf die mit dem 1. Juli c. eintretenden Veränderungen in dem Landes⸗ gewicht iſt ſchon jetzt beim Rechenunterricht Rückſicht zu nehmen.
4. Vom 25. Jan. 1858. Es wird bei der Anlegung und Erweiterung der Schülerbibliotheken in Beziehung auf die Wahl und dann auch auf die Austheilung der Bücher zur Vorſicht ermahnt, damit die ausgegebenen Bücher möglichſt, auch mit Rückſicht auf die confeſſionelle Verſchiedenheit, der Individualität der einzelnen Schüler entſprechen.
5. Vom 13. Febr. 1858. Der Inhalt der in jedem Jahr zum 1. Nov. einzureichenden Jahresberichte wird, damit unnöthige Ausführlichkeit vermieden, wichtige Punkte nicht übergangen werden, im Einzelnen nach einer beſtimmten Reihenfolge feſtgeſtellt.
6. Vom 4. März und 27. April 1858. Auf die Wichtigkeit des Zeichenunterrichts auch für die Schüler der oberen Klaſſen wird hingewieſen und ſoll ihnen die Theilnahme an demſelben auf jede Weiſe erleichtert werden. Wer ſich dann von den älteren Schülern einmal an dieſem Unterricht betheiligt hat, iſt an den regelmäßigen Beſuch des Unterrichts gebunden und darf nur am Ende eines Schuljahrs auf aus⸗ drücklichen Wunſch der Eltern wieder austreten.
7. Vom 23. April 1858. Die Leitung der Lehrerbibliothek wird dem Prof. Dr. Kleine, die der Schülerbibliothek dem Gymn.-Lehrer Hanſen übertragen.
8. Vom 19. Dec. 1857 und 24. Juni 1858. Die Beſtimmungen der Verfügung vom 21. Mai 1846 durch angemeſſene, regelmäßig in jedem Jahr zu ertheilende Belehrungen hodegetiſchen Inhalts auf die richtige Wahl des Lebensberufs bei den Schülern der beiden oberen Klaſſen hinzuwirken, wird wieder in Erinnerung gebracht.
9. Vom 30. Juni 1858. Verfügung über die zweckmäßige Einrichtung und Leitung des Geſangunter⸗ richts, damit die Schüler in den feſten Beſitz eines auszuwählenden Vorraths von guten ein⸗ oder auch zwei⸗ ſtimmig zu ſingenden Liedern gelangen.
10. Vom 23. Juli 1858. Den Oberlehrern Schirlitz, Elſermann, Fritſch und den Gymnaſial⸗ lehrern Hanſen und Rüttger iſt jedem eine Unterſtützung von 50 Thlr. von Sr. Excellenz dem Herrn Miniſter von Raumer bewilligt worden.


