Jahrgang 
1907
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richts findet zweckmäßig in IV und III statt, weil der Religionsunterricht dieser Klassen in die Zeit des pfarramtlichen Unterrichts gelegt wird..

Die Angehörigen der Schüler, besonders der Knaben im Alter von 814 Jahren, bitte ich darauf zu halten, daß nur solche Bücher und Gegenstände in die Klasse mitgenommen werden, welche für den betreffenden Tag gebraucht werden. Abgesehen von anderen Unzuträglichkeiten wird auf diese Weise am besten einer UÜberlastung begegnet, welche, wie das unzweckmässige Tragen der Schulmappe am Arme, der Gesundheit ſchaden kann. Das Gewicht der gefüllten Mappe sollte nicht mehr als 5 bis 6 ¾ Pfund betragen, die Belastung des Schülers in keinem Falle seines Körpergewichts übersteigen.

Den Schülern der mittleren Klassen UIII, Olll und Ull ist Gelegenheit geboten, unter Be- freiung vom Griechiſchen, Unterricht im Engliſchen sowie etwas verstärkten Unterricht im Fran zösichen, in der Mathematik und den Naturwissenſchaften zu erhalten. Schülern, welche an diesem Unterricht regelmäßig teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpen- sums erhalten haben, können Zeugnisse für die Versetzung nach Obersekunda eines preußilchen Realgymnasiums und über die wissenſchaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausgestellt werden. Schüler, die von dem Unterricht im Griechiſchen befreit werden sollen, sind seitens der Eltern bei dem Direktor vor dem Wiederbeginn des Unterrichts anzumelden.

Es ist wiederholt beobachtet worden, daß Schüler, die an einem Tanzkursus teilnehmen, im Fleiß und Pflichteifer nachlassen und in ihren Schulleistungen zurückgehen. Insbesondere muß es nachteilig wirken, wenn solche Schüler nach den Tanzstunden noch besondere Zusammen- künfte unter sich veranstalten. Hierauf mache ich die Eltern mit dem Bemerken aufmerksam, daß die Verantwortung für die üblen Folgen solcher Vergnügungen und Zerstreuungen von der Schule abgelehnt wird und allein von den Angehörigen der Schüler zu tragen ist. Die Schul- ordnung verbietet jede Vereinigung der Schüler unter sich und mit anderen, deren Zweck dem Direktor nicht angezeigt und von demselben gebilligt wird. Auch hat die Schule ihren Zöglingen das Umhertreiben auf den Straßen untersagt.

Die Schüler erhalten dreimal im Jahre(vor den Herbst-, Weihnachts- und Osterferien) Zeugnisse, welche sie den Eltern vorzulegen haben. Es ist aber wünſchenswert, daß diese den Fortſchritten der Schüler und ihrem häuslichen Fleiße nicht bloß bei dieser Gelegenheit die Auf- merksamkeit zuwenden. Nicht wenige Schüler, auch der mittleren und oberen Klassen, sind in der Erledigung der täglichen Aufgaben fahrlässig oder lassen es wenigstens im ersten Teile des Schuljahres am gehörigen Fleiße fehlen, andere ermüden sich Sonntags durch unzweckmäßige Zerstreuungen und sind in Folge dessen am Montag nicht erfriſcht, Ssondern zu gespannter Auf- merksamkeit unfähig. Solche Schüler bedürfen ganz besonders der elterlichen Aufsicht und Leitung.

Dem Schüler werden zwar, abgesehen von den Schulzeugnissen, keine für ihn peinliche Mitteilungen an die Angehörigen mitgegeben, doch ist die Schule bereit, den Eltern auf ihre An- fragen persönlich Auskunft zu erteilen; die Erkundigungen müssen aber nicht erst vier Wochen vor der Zeugnisverteilung oder der Versetzung, sondern so zeitig eingezogen werden, daß eine bessernde Einwirkung noch möglich ist.

Der Unterzeichnete ist in der Regel an allen Schultagen von 11 12 Uhrvormittags zu sprechen.

Wetzlar, den 20. März 1907. Fehrs.