Jahrgang 
1907
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VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Der Unterricht wird Donnerstag, den 27. März d. Js. geſchlossen und Dienstag, den 16. April wieder begonnen. Die Ferienordnung für das Schuljahr 1907/8 ist folgende:

1) Pfingstferien: Schluß des Unterrichts: Freitag, den 17. Mai, mittags 12 Uhr, Anfang des Unterrichts: Dienstag, den 28. Mai. 2) Herbstferien: Schluß des Unterrichts: Freitag, den 90. August, mitt. 12 Uhr, Anfang des Unterrichts: Dienstag den 17. September. 3) Weihnachtsferien: Schluß des Unterrichts: Samstag, den 21. Dezember 19007, mittags 12 Uhr, Anfang des Unterrichts: Mittwoch, den 8. Januar 1008. Schluß des Schuljahres 1907/08: Freitag, den 3. April 1908, mittags 12 Uhr, Anfang des Schuljahres 1908: Donnerstag, den 23. April 1908.

Mündliche Anmeldungen neuer Schüler nehme ich vor dem Schluß des Schuljahres an jedem Schultage von 121 Uhr sowie am letzten Ferientage, Montag, den 15. April, morgens 8 Uhr entgegen. Schriftliche Anmeldungen können jederzeit eingesandt werden. Die An- meldungen müssen durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter erfolgen. Dabei sind vor- zulegen: 1) ein Geburtsſchein(der Taufſchein genügt nicht), 2) ein Impf- bezw. Wiederimpfichein, 3) ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die be- sondere Vorbildung und das Betragen.

Für die Aufnahme in die Sexta wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deuticher und lateiniſcher Druckichrift; Kenntnis der Redeteile, eine leserliche und reinliche Handſchrift; Fertig- keit, Vorgesprochenes ohne grobe Fehler in deutſcher und lateiniſcher Schrift nachzuſchreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten.

Auswärtige Schüler, die in dem Schulorte untergebracht werden sollen, dürfen ihre Wohnung nur mit der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors wählen oder ver- ändern. Auch sind sie verpflichtet, sich bei der Polizei anzumelden und bei ihrem Abgange wieder abzumelden.

Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen und muß für das ganze folgende Vierteljahr entrichtet werden, wenn der Schüler nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater (Vormund) persönlich oder ſchriftlich abgemeldet ist. Eltern oder Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Unterrichtsvierteljahrs das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge im Wege des Ver- waltungszwangsverfahrens zur Einziehung gebracht.

Einem Teil der Schüler kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit das Schul- geld ganz oder halb, zunächst für ein Jahr, im ganzen bis zum Betrage von 10 v. H. der Schul- geldeinnahmen erlassen werden. Doch ist die Schulgeldbefreiung den Schülern der unteren Klassen in der Regel nicht zu gewähren. Der Nachweis der Bedürftigkeit wird durch obrig- keitliche Zeugnisse seitens der betreffenden Eltern erbracht.

Wenn Eltern oder deren Stellvertreter ihren Pflegebefohlenen in Gegenständen der Schule Privatunterricht geben lassen wollen, so wird ihnen im Interesse der Schüler empfohlen, mit den Ordinarien derselben vorher Rücksprache zu nehmen. Der Besuch des Konfirmandenunter