26 Schule abgelehnt wird und allein von den Angehörigen der Schüler zu tragen ist. Die Schul- ordnung verbietet jede Vereinigung der Schüler unter sich und mit anderen, deren Zweck dem Direktor nicht angezeigt und von demselben gebilligt ist. Auch hat die Schule ihren Zöglingen das Umhertreiben auf den Strassen untersagt.
Der jähe Tod eines Schülers, den die Anstalt im Berichtsjahre zu beklagen hatte, war durch eine Schusswaffe herbeigeführt worden, die sich in der Hand eines Mitschülers an einem schulfreien Nachmittage auf einem Privatgrundstück entladen hatte. Der Schuljugend wurde bei der Mitteilung dieses erschütternden Vorfalles aufs neue in ernster Mahnung vorgestellt, wie un- heilvolle Folgen ein vorzeitiges Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann. Wenn die Schule an Orten, wo sie für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, Schüler im Be- sitze von gefährlichen Waffen betreifft, so bestraft sie diese Schüler mit der Androhung der Ver- weisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit der Verweisung. Der Wiederkehr eines in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Unglücks wird die Schule jedoch nur im Zusammenwirken mit den Eltern vorbeugen können, die zur Behütung ihrer Kinder die nächste Pflicht haben. Die Eltern bitte ich daher, ihre die Schule besuchenden Söhne von dem Gebrauche gefährlicher Waffen auch ausserhalb der Schule abzuhalten.
Die Schüler erhalten dreimal im Jahre(vor den Sommer-, Weihnachts- und Osterferien) Zeugnisse, welche sie den Eltern vorzulegen haben. Es ist aber wünschenswert, dass diese den Fortschritten der Schüler und ihrem häuslichen Fleisse nicht bloss bei dieser Gelegenheit die Autf- merksamkeit zuwenden. Nicht wenige Schüler, auch der mittleren und oberen Klassen, sind in der Erledigung der täglichen Aufgaben fahrlässig oder lassen es wenigstens im ersten Teile des Schuljahres am gehörigen Fleisse fehlen, andere ermüden sich Sonntags durch unzweckmässige Zerstreuungen und sind in Folge dessen am Montag nicht erfrischt, sondern zu gespannter Auf- merksamkeit unfähig. Solche Schüler bedürfen der besonderen elterlichen Aufsicht und Leitung.
Dem Schüler werden zwar, abgesehen von den Schulzeugnissen, keine für ihn peinliche Mitteilungen an die Angehörigen mitgegeben, doch ist die Schule bereit, den Eltern auf ihre An- fragen persönlich Auskunft zu erteilen; die Erkundigungen müssen aber nicht erst vier Wochen vor der Zeugnisverteilung oder der Versetzung, sondern so zeitig eingezogen werden, dass eine bessernde Einwirkung noch möglich ist.
Der Unterzeichnete ist in der Regel an allen Schultagen von 11 bis 12 Uhr vormittags zu sprechen.
Wetzlax, den 31. März 1905.
Der Gymnasialdirektor: Fehrs.


