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Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen und muss für das ganze folgende Vierteljahr entrichtet werden, wenn der Schüler nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater (Vormund) persönlich oder schriftlich abgemeldet ist. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr massgebend, dergestalt, dass das zweite Vierteljahr mit dem 1. Juli, die anderen mit der Wiederaufnahme des Unterrichtes nach den Oster-, Sommer und Weihnachtsferien beginnen. Eine Abmeldung für das dritte Viertel des Schuljahres hat spätestens am letzten Tage der Sommerferien(diesmal am 13. September 1905), nicht erst am 30. September, zu erfolgen. Eltern oder Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Unterrichtsvierteljahres das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge im Wege des Verwaltungs- zwangsverfahrens zur Einziehung gebracht.
Einem Teil der Schüler kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit das Schul- geld ganz oder halb, zunächst für ein Jahr, im ganzen bis zum Betrage von 10. v. H. der Schul- geldeinnahmen erlassen werden. Doch ist die Schulgeldbefreiung den Schülern der unteren Klassen in der Regel nicht zu gewähren. Der Nachweis der Bedürftigkeit wird durch obrig- keitliche Zeugnisse seitens der betreffenden Eltern erbracht.
Wenn Eltern oder deren Stellvertreter ihren Pflegebefohlenen in Gegenständen der Schule Privatunterricht geben lassen wollen, so wird ihnen im Interesse der Schüler empfohlen, mit den Ordinarien derselben vorher Rücksprache zu nehmen.
Die Angehörigen der Schüler, besonders der Knaben im Alter von 8—14 Jahren, bitte ich darauf zu halten, dass nur solche Bücher und Gegenstände in die Klasse mitgenommen wer- den, welche für den betreffenden Tag gebraucht werden. Abgesehen von anderen Unzuträglich- keiten wird auf diese Weise am besten einer Überlastung begegnet, welche, wie das unzweck- mässige Tragen der Schulmappe am Arme, der Gesundheit schaden kanu. Das Gewicht der ge- füllten Mappe sollte nicht mehr als 5 bis 6 ¾ Pfund betragen, die Belastung des Schülers in keinem Falle seines Körgergewichts übersteigen.
Den Schülern der mittleren Klassen UllI, Olll und UII ist Gelegenheit geboten, unter Befreiung vom Griechischen, Unterricht im Englischen sowie etwas verstärkten Unterricht im Französischen, in der Mathematik und den Naturwissenschaften zu erhalten. Schülern, welche an diesem Unterricht regelmässlg teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechen- den Lehrpensums erhalten haben, können Zeugnisse für die Versetzung nach Obersekunda eines preussischen Realgymnasiums und über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- willigen Dienst ausgestellt werden. Schüler, welche von dem Unterricht im Griechischen befreit werden sollen, sind seitens der Eltern bei dem Direktor vor dem Wiederbeginn des Unterrichts anzumelden.
Es ist wiederholt beobachtet worden, dass Schüler, die an einem Tanzkursus teilnehmen, im Fleiss und Pflichteifer nachlassen und in ihren Schulleistungen zurückgehen. Insbesondere muss es nachteilig wirken, wenn solche Schüler nach den Tanzstunden noch besondere Zusammen- künfte unter sich veranstalten. Hierauf mache ich die Eltern mit dem Bemerken aufmerksam, dass die Verantwortung für die üblen Folgen solcher Vergnügungen und Zerstreuungen von der


