Jahrgang 
1902
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VII. Mitteilungen an die Scküler Ind deren Eltenn.

Der Unterricht wird am Dienstag, den 25. März d. Js. geschlossen und am Mittwoch, den 16. April d. Js., um 7 Uhr morgens wieder begonnen. Die Ferienordnung für das nächste Schuljahr 1902 ist auf Seite 23 angegeben.

Neue Schüler bitte ich am Dienstag, den 15. April, zwischen 8 und 10 Uhr morgens bei mir anzumelden. Die Anmeldung muß durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter ge- schehen und erfolgt am zweckmäßigsten persönlich. Dabei sind einzureichen: 1) ein Geburts- schein, 2) ein Impf- bezw. Wiederimpfschein, 3) ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die besondere Vorbildung und das Betragen. Wenn ein Schüler nicht aut Grund eines Abgangszeugnisses einer bestimmten Klasse zugewiesen werden kann, hat er nach der Anmeldung eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Bei der Aufnahme in die Sexta wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; Kenntnis der Redeteile; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Vorgesprochenes ohne grobe Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrech- nungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntsckhaft mit den Geschichten des alten und neuen Testaments. Die Prüfung der Neuaufzunehmenden findet Dienstag, den 15. April, von 11 Uhr ab statt.

Alle Schüler stehen unter der Schulzucht der Anstalt, soweit der Zweck der Schuler- ziehung es fordert. Auswärtige insbesondere sind in ihrem gesamten Leben der Autfsicht der Schule unterworfen. Die Wahl ihrer hiesigen Wohnung bedarf der vorher einzuholenden Ge- nehmigung des Direktors.

Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Das Schulgeld des ganzen folgenden Unterrichtsvierteljahres muß für jeden Schüler entrichtet werden, der nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater(Vormund) persönlich oder schriftlich abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr maßgebend, dergestalt, daß das zweite Vierteljahr des Rechnungsjahres mit dem 1. Juli, die andern mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen. Eltern und Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Vierteljahres das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schul- geldbeiträge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens zur Einziehung gebracht. Gleichzeitig sind diejenigen Schüler, für welche das Schulgeld noch nicht bezahlt ist, bis zur erfolgten Zah- lung des Rückstandes von dem weiteren Besuche des Unterrichtes einstweilen auszuschließen.

Wenn Eltern oder deren Stellvertreter ihren Pflegebefohlenen in Gegenständen der Schule Privatunterricht geben lassen wollen, So wird ihnen im Interesse der Schüler empfohlen, mit den Ordinarien derselben vorher Rücksprache zu nehmen.

Der Unterricht im Turnen und Singen ist für alle Schüler verbindlich.