Jahrgang 
1901
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Neue Schüler bitte ich am Montag, den 22. April, von 9 12 Uhr morgens bei mir anzu- melden. Die Anmeldung muss durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter geschehen und erfolgt am zweckmässigsten persönlich. Dabei sind einzureichen: 1) ein Geburtsschein, 2) ein Impf- bezw. Wiederimpfschein, 3) ein Abgangszeugniss der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die besondere Vorbildung und das Betragen. Wenn ein Schüler nicht auf Grund eines Abgangszeugnisses einer bestimmten Klasse zugewiesen werden kann, hat er nach der Anmeldung eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Bei der Aufnahme in die Sexta wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; Kenntnis der Redeteile; eine leser- liche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Vorgesprochenes ohne grobe Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des alten und neuen Testaments. Die Prüfung der Neuaufzunehmenden findet Dienstag, den 23. April, von 8 ½ Uhr vormittags ab ltatt.

Alle Schüler stehen unter der Schulzucht der Anstalt, soweit der Zweck der Schuler- ziehung es fordert. Auswärtige insbesondere sind in ihrem gesamten Leben der Aufsicht der Schule unterworfen. Die Wahl ihrer hiesigen Wohnung bedarf der vorher einzuholenden Ge- nehmigung des Direktors.

Das Schulgeld beträgt 120 Mk. jährlich und ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Das Schulgeld des ganzen folgenden Unterrichtsvierteljahres muss für jeden Schüler entrichtet werden, der nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater(Vormund) persönlich oder schriftlich abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr massgebend, dergestalt, dass das zweite Vierteljahr des Rechnungsjahres mit dem 1. Juli, die andern mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen. Eltern und Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Vierteljabres das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeiträge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens zur Ein- ziehung gebracht. Gleichzeitig sind diejenigen Schüler, für welche das Schulgeld noch nicht be- zahlt ist, bis zur erfolgten Zahlung des Rückstandes von dem weiteren Besuche des Unterrichtes einstweilen auszuschliessen.

Wenn Eltern oder deren Stellvertreter ihren Pflegebefohlenen in Gegenständen der Schule Privatunterricht geben lassen wollen, so wird ihnen im Interesse der Schüler empfohlen, mit den Ordinarien derselben vorher Rücksprache zu nehmen.

Der Unterricht im Purnen und Singen ist für alle Schüler verbindlich.

Die Angehörigen der Schüler, besonders der Knaben im Alter von 9 14 Jahren, bitte ich darauf zu halten, dass nur solche Bücher und Gegenstände in die Klasse mitgenommen werden, welche für den betreffenden Tag gebraucht werden. Abgesehen von anderen Unzuträglichkeiten wird auf diese Weise am besten einer Überlastung begegnet, welche, wie das unzweckmässige Tragen der Schulmappen am Arme, der Gesundheit schaden kann. Das Gewicht der gefüllten Mappen sollte nicht mehr als 5 bis 6 ¾ Pfund betragen, die Belastung des Schülers in keinem Falle seines Körpergewichts übersteigen.