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Am 5. und 6. April wurde die öffentliche Hauptprüfung vorgenommen. Nach dem Eramen der Prima hielt der Abiturient Karl von Bielke ſeinen lateiniſchen Vortrag über den Werth der altklaſſiſchen Studien.
Endlich wurde, nachdem Herr Profeſſor Kühmſtedt den Geſangunterricht im Gymnaſium aufgegeben hatte, durch Miniſterialreſcript vom 5. Mai der Muſiklehrer Herr Helmbold bis auf Widerruf mit der Verpflichtung, wöchentlich vier Stunden im Geſangunterricht zu ertheilen, und mit einem jährlichen Gehalte von 60 thlrn. vom 1. Mai an angeſtellt. Ein anderes Miniſterialreſcript vom 14. Mai genehmigte den Ankauf eines Pianoforte im Preiſe von einhundert Thalern. So hat das Gymnaſium ein treffliches Mittel nicht nur zur beſſeren Lei⸗ tung des Geſangunterrichtes, ſondern auch zur Begleitung des Choralgeſanges bei der montägigen Erbauung durch das Wohlwollen und die Fürſorge des Großherzoglichen Staatsminiſterium gewonnen.
II. Verordnungen des II. Departement des Großherzoglichen Staatsminiſterium.
Reſcript vom 4. Juni 1853: unter Beifügung beglaubigter Abſchrift wird die Direktion in Kenntniß ge⸗ ſetzt, daß der am 31. März verſtorbene Profeſſor des Karl Friedrichs⸗Gymnaſium Dr. Immanuel Görwitz laut Teſtament vom 3. April 1850 dem Gymnaſium 1) die Summe von 100 thlrn. mit der Beſtimmung vermacht habe, daß dafür nach Ermeſſen des Lehrerkollegium einige größere Werke für die Bibliothek oder ein oder meh⸗ rere Inſtrumente für den Unterricht in der Phyſik oder Geographie angekauft werden; 2) 300 thlr. mit der weiteren Beſtimmung, daß davon die Jahreszinſen einem der ärmſten und fleißigſten Schüler nach Maßgabe ſei⸗ nes ſittlichen Verhaltens und nach dem Urtheile des Lehrerkollegium auf ein oder mehrere Jahre als Stipendium oder als Prämie ausgezahlt werden. Es wird demnach die Direktion angewieſen, über das Legat von 100 thlrn. im Sinne der Stiftung zu verfügen und hinſichtlich des Stipendium am 1. April 1854 und in jedem weiteren Jahre zu derſelben Zeit dem Staatsminiſterium zu berichten, wem das Lehrerkollegium das Stipendium zu ver⸗ leihen beſchloſſen habe.
Vom 19. December: die Direktion wird benachrichtigt, daß der Curator der Univerſität Jena, Herr Staats⸗ rath Seebeck, vorläufig wenigſtens den ihm hinſichtlich der Viſitation und folgeweiſe des Beſuchs der Gymnaſien des Landes ertheilten Auftrag auszuführen behindert ſei.
Vom 24. December 1853 und 3. Januar 1854: es wird angeordnet, daß ſtatt der bisher aus der Staats⸗ kaſſe gelieferten Brodzeilen vom 1. Januar 1854 an bis auf Weiteres jedem der neun Bezugsberechtigten jähr⸗ lich 3 ½ thlr. baar gewährt und das von der Direktion vorgeſchlagene Verfahren befolgt werde, daß nämlich dieſe Geldentſchädigung zugleich mit dem ſchon früher für jeden Percipienten feſtgeſetzten baaren Betrage von 3 thlrn. (ſiehe Programm vom Jahre 1848 S. 20) in vierteljährigen Raten gegen Quittung ausgezahlt werde.
Vom 29. December 1853: dem Direktor werden die vom Herrn Staatsrath Seebeck zu Jena ausgearbeite⸗ ten Entwürfe über die hinſichtlich der Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts im Großherzogthume künftig anzuwendenden Beſtimmungen mitgetheilt unter der Veranlaſſung dieſe Entwürfe zu prüfen und ſeine Anſicht darüber auszuſprechen.
Vom 21. Januar 1854: Die Direktion wird aufgefordert, die das Gymnaſium beſuchenden Landeskinder auf einen kurz vorher veröffentlichten Miniſterialerlaß aufmerkſam zu machen des Inhaltes: da bei der großen Zahl von Acceſſiſten und Auditoren für die jüngeren unter denſelben und noch mehr für diejenigen, welche zur Zeit erſt noch beabſichtigen, ſich dem Studium der Rechte zu widmen, die Ausſicht auf eine entſprechende An⸗ ſtellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienſte ſehr fern liege, ſo ſehe ſich das Großherzogl. Staats⸗ miniſterium veranlaßt, dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, wie es den Eltern und Vor⸗ mündern der jungen Leute, die ſich für den juriſtiſchen Beruf vorzubereiten beabſichtigen, nicht dringend genug empfohlen werden könne, ihrer Seits dieſe ungünſtigen Ausſichten insbeſondere in dem Falle nicht aus den Au⸗ gen zu verlieren, wo ihren Söhnen und Pflegebefohlenen nicht hinreichende Mittel zu einer entſprechenden Sub⸗ ſiſtenz in der langen Zeit zwiſchen Beendigung des akademiſchen Curſus und der einſtigen Anſtellung zu Gebote ſtehen ſollten.
Vom 21. Februar: die Direktion wird davon in Kenntniß geſetzt, Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben gnäͤdigſt beſchloſſen, daß die Direktoren der beiden Gelehrtengymnaſien und des Realgymnaſtums, ingleichen die Dirigenten der Schullehrerſeminare ſowie die durch das Dienſtprädicat als Profeſſor oder Schulrath ausge⸗ zeichneten Staatsdiener zum Tragen der Staatsdiener⸗Uniform berechtigt ſein ſollen.
Vom 3. April: nach Errichtung eines neuen Gymnaſiums im Königreiche Preußen ſollen vom Jahre 1854 ab 147 Exemplare der inländiſchen Programme für die Preußiſchen Lehranſtalten eingeſendet werden. Siehe Programm vom Jahre 1853 S. 21..
Vom 8. Mai: da das von dem Juſtiz⸗ und Pupillenrath Johann Chriſtian Calmberg zu Berlin zu Gun— ſten der Schüler des Gymnaſium geſtiftete Stipendium, beſtehend in dem Zinsabwurfe eines Kapitalſtammes von


