Jahrgang 
1893
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7 Können, als wenn wir zum Besten armer oder wenig bemittelter Schüler des Carl Friedrich-Gymnasiums für den Zinsertrag des genannten Kapitals eine Verwendung bestimmen, die dem Sinne unseres ver- storbenen Sohnes entspricht. § 3. Die jährlichen Zinsen des genannten Kapitals sollen verwendet werden: um armen oder wenig bemittelten Schülern bei den sommerlichen Ausflügen, welche von der gesamten Schule oder von einem Teile derselben unternommen werden, die Teilnahme an denselben durch Darreichung eines entsprechenden Geldbetrages zu ermöglichen oder zu erleichtern. § 4. Wenn ausnahmsweise einmal nach Befriedigung der in§ 3 bezeichneten Bedürfnisse oder infolge dessen, dass solche Ausflüge gar nicht oder nur in geringem Umfange stattgefunden haben, ein Betrag zur Verfügung ist, so soll dieser verwendet werden können: a) um armen oder wenig bemittelten Schülern eine Unterstützung behufs einer ärztlichen Behandlung zu gewähren; b) zu Ausflügen in einem der nächsten Jahre nach der in§ 3 bezeichneten Weise. § 5. Die Verwendung der jährlichen Zinsen zu den in§ 3 und§ 4 genannten Zwecken erfolgt durch den Direktor des Carl Friedrich-Gymnasiums. Die Zuführung eines Teiles der Zinsen zum Kapitale ist nicht statthaft. § 6. Der Direktor bestimmt für den in§ 3 bezeichneten Fall nach Besprechung mit den be- treffenden Klassenlehrern oder anderen Lehrern des Kollegiums und unter möglichster Berücksichtigung ihrer Vorschläge die Schüler und die denselben zu gewährenden Beträge. Eine öffentliche Mitteilung der Namen derjenigen Schüler, welchen nach§ 3 Unterstüzungen zu Teil werden, innerhalb oder ausserhalb der Schule ist ausgeschlossen. Daher geschieht auch die Einhändigung dieser Beträge an die betreffenden Schüler nicht vor versammelter Klasse und nicht in allgemeiner Versammlung der Schüler. § 7. In Bezug auf die unter§ 4 bezeichneten Fälle steht dem Direktor freie Verfügung zu. Eine öffentliche Mitteilung der Namen der Empfänger innerhalb oder ausserhalb der Schule ist, ausgeschlossen. § 8. Bei der Verteilung des jährlichen Zinsertrages werden Fleiss, Leistungen und Betragen eines Schülers nicht berücksichtigt, sondern einzig und allein die Bedürftigkeit. § 9. Die Verwaltung der Stiftung wird von der Stipendienverwaltung des Carl Friedrich- Gymnasiums in besonderer Rechnung geführt. Eine Prüfung der Rechnung findet in derselben Weise, wie für die übrigen Stipendien, durch die vorgesetzte Behörde statt. § 10. Die Stipendienverwaltung stellt dem Direktor des Carl Friedrich-Gymnasiums den jähr- lichen Zinsertrag des Stiftungskapitals im Ganzen oder in Teilzahlungen gegen Quittung zur Verfügung. In dieser Quittung ist die Anzahl der Schüler aus jeder Klasse nebst den ihnen ausgezahlten Beträgen anzugeben; über die nach§ 3 und§ 4 bezahlten Beträge quittiert zugleich der betreffende Klassenlehrer oder dessen Stellvertreter. Eisenach, den 1. Februar 1889. 14. Dezember 1892.

Das Grossherz. Staatsministerium erteilte unter dem 10. Februar 1889 und dem 21. Januar 1893 zu der Annahme der Stiftung und zu dem Nachtrag seine Genehmigung.

Eine Unterstützung ward in diesem Schuljahre nach§ 4a einem Schüler gewährt.

Endlich ist mit dem hier wiederholten Ausdrucke des Dankes zu erwähnen, dass auf den Antrag des Grossherz. Staatsministeriums der Landtag des Grossherzogtums die Mittel bewilligt hat, mit denen eine Erhöhung des Gehaltes des Direktors und der Lehrer bewerkstelligt werden konnte.