Jahrgang 
1893
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Die Einführung des englischen Unterrichtes am Gymnasium ist dadurch ermöglicht worden, dass die Direktion des hiesigen Kealgymnasiums mit dankenswerter Bereitwilligkeit auf die Vorschläge des Unterzeichneten einging, die die Bestätigung des Grossherz. Staatsministeriums erhalten haben. Darnach wird Herr Dr. Löwisch vom Realgymnasium diesen Unterricht erteilen, während Herr Dr. Zimmermann vom Gymnasium eine entsprec- hende Anzahl wöchentlicher Lehrstunden am Realgymnasium übernimmt.

In Bezug auf die Abschlussprüfung nach dem sechsten Jahrgange ist angeordnet worden, dass künftig alljahrlich nach Beginn des letzten Schulvierteljahres und zum ersten Male schon für dieses Ostern eine solche für diejenigen Schüler rmnafne ist, denen nach Ablegung des Kursus von Ontersekunda im Interesse ihres Eintritts in einen bürgerlichen Beruf oder auch in den Hhreeisehe Subalterndienst daran gelegen ist, das Zeugnis der bestandenen Abschl ussprüfung zu erhalten. Zu der diesjährigen Prütung haben. sich sämtliche Schüler der Untersekunda gemeldet. Nach Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in der Zeit vom 20. 24. Februar ward die mündliche Prüfung am 18. März gehalten. Die Bestimmungen über diese Prüfung sind nachstehend abgedruckt.

Ordnung der Abschlussprüfung nach dem sechsten Jahrgange

neunstufiger höherer Schulen.

S 1. Zweck der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Schüler die Reife zur Versetzung nach Obersekunda

erreicht hat. 8 2

1 8 2S

Die Prüfung erstreckt sich auf die Lehraufgabe der Untersekunda.

§ 3. Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor und den wissenschaftlichen Lehrern der Untersekunda. Den Vorsitz führt der Grossherzogliche Kommissar, als welcher vorbehältlich ander- weiter Bestimmung der Direktor gilt.

§ 4.

Die Verhandlungen der Kommission unterliegen den Vorschriften über Amtsverschwiegenheit.

§ 5. Die Prüfung findet nicht eher als im zweiten Halbjahre der Untersekunda statt. Die Zulassung erfolgt durch den Direktor. Diejenigen Schüler finden Zulassung, denen im Interesse ihres Eintritts in einen bürgerlichen Beruf daran gelegen ist, das Zeugnis der bestandenen Abschlussprüfung zu erhalten. Schüler, die nach dem einstimmigen Urteile der prüfungscommission nicht versetzungsfähig sind, werden nicht zugelassen. § 6. Zur schriftlichen Prüfung gehören: ein deutscher Aufsatz, je eine Uebersetzung aus dem Deutschen ins Lateinische, ins Griec hische und ins Französische und drei Aufgaben aus der Mathematik.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf lateinische und griechische Sprache, Geschichte und 4 wns w Erdkunde und Mathematik.

SF 7. Zur Bearbeitung des deutschen Aufsatzes und der mathematischen Arbeit werden je 4, für die

übrigen schriftlichen Arbeiten je 2 Stunden Zeit gewährt.