Jahrgang 
1863
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Die öffentliche Hauptprüfung ſämmtlicher Klaſſen wurde vom 24. bis zum 26. März d. J. vorgenommen. Während der Prüfung der Prima und Secunda hielten zwei der diesjährigen Abiturienten, Emil Bachmann und Karl Wuth, Vorträge und zwar der erſtere einen lateiniſchen über das Thema: rectene in Taciti de oratoribus dialogo Maternus eloquentiam licentiae alumnam vocaverit, der zweite einen deutſchen über die Worte: Vor jedem ſteht ein Bild deß, was er werden ſoll; ſo lang er das nicht iſt, iſt nicht ſein Friede voll. Hierauf entließ der Direktor die Abgehenden mit Einhändigung ihrer Maturitätszeugniſſe und Entlaſſungsſcheine. Die Translo⸗ kation und Cenſurvertheilung ſchloß am 28. März des Winterhalbjahr und ſomit das ganze Schuljahr.

Reſcripte des Großherzoglichen hohen Staatsminiſterium, Departement der Iuſtiz und des Kultus.

Vom 22. Auguſt 1862: die Direktion wird angewieſen ein Verzeichniß der Schüler der unterſten Klaſſe mit Angabe des Geburtstages eines jeden Schülers vorzulegen, damit die Behörde über das Lebensalter der in die höheren Lehranſtalten eintretenden Schüler genauere Kenntniß erhalte. Vom 29. Auguſt: da die Frage zur Er⸗ wägung gekommen ſei, ob es räthlich und zweckmäßig ſei, die Schüler in die Sexta ſchon nach vollendetem 8. oder erſt nach vollendetem 9. Lebensjahre aufzunehmien, ſo wird die Direktion angewieſen ihre Erfahrungen in Bezug auf dieſe Frage zur berichtlichen Vorlage zu bringen.

Vom 12. September: für Kurheſſen ſind ſtatt 7 künftig 8 Exemplare des Programms einzuſenden. Vom 25. November: desgleichen für Preußen ſtatt 165 künftig 168 Exemplare. Siehe Programm von 1862 Seite 9.

Vom 15. Oktober: es habe ſich in der neueſten Zeit bei dem Examen der Kandidaten wiederholt gezeigt, daß Studirende der Theologie in der hebräiſchen Sprache, insbeſondere in der Formenlehre allzu geringe Kenntniſſe beſitzen. Möge auch dieſe Erſcheinung zum Theil aus einer bedauerlichen Vernachläſſigung des Studiums der he bräiſchen Sprache während der Univerſitätszeit ſich erklären laſſen, ſo gebe ſie doch zugleich Veranlaſſung ihr auch auf dem Gymnaſium neue Aufmerkſamkeit zuzuwenden. Es werde daher die Direktion angewieſen, diejenigen Schüler, welche Theologie zu ſtudiren beabſichtigen, nachdrücklich anzuhalten, daß ſie ſich eine gehörige Bekanntſchaft mit der hebräiſchen Sprache, insbeſondere auch in der Formenlehre, aneignen, und demgemäß ihre Leiſtungen bei der Abiturientenprüfung zu beurtheilen. Auch ſollen die zur Theologie ſich wendenden Abiturienten beſonders zum ernſtlichen Fortſtudium des Hebräiſchen vermahnt werden mit der Verwarnung, daß ſie bei ungenügender Leiſtung in dieſem Fache nicht in die Reihe der theologiſchen Kandidaten würden aufgenommen werden können.

Vom 15. Januar 1863: die Direktion ſoll berichten, ob ſie die von dem Gymnaſium zur Univerſität ab⸗ gehenden Schüler bisher noch im Sinne der die Studien auf der Univerſität betreffenden geſetzlichen Verordnung vom 8. April 1831 und der denſelben Gegenſtand betreffendenGedenkpunkte informirt habe und wenn letzteres nicht der Fall, ſeit welcher Zeit dies unterblieben ſei. Siehe Programm von 1849 S. 21.

Vom 30. März: das Miniſterial⸗Departement für Juſtiz und Kultus habe ſich mit dem Königl. Preuß. Herrn Miniſter des Kultus zu Berlin bis auf Weiteres dahin verſtändigt, daß auf jedesmaliges ſpecielles Anſuchen der Betheiligten die auf Grund der an den dieſſeitigen Gymnaſien beſtandenen Maturitätsprüfungen ausgeſtellten Abiturientenzeugniſſe im Königreich Preußen und umgekehrt die von Königl. Preuß. Gymnaſien ausgeſtellten Abi turientenzeugniſſe im Großherzogthum in der Regel gleiche Geltung und Wirkung mit den inländiſchen haben ſollen. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, hierzu die gnädigſte Genehmigung ertheilt habe, werde die Direktion angewieſen, eintretenden Falles Anfragende hiernach bezüglich mit der weiteren Bedeutung zu beſchei⸗ den, daß von Königl. Preuß. Gymnaſien ausgeſtellte Abiturientenzeugniſſe mit den betreffenden Geſuchen in Ur⸗ ſchrift bei dem Großherzogl. Miniſterial⸗Departement für Juſtiz und Kultus einzureichen ſind.

Stipendien und andere Beneſicien.

Das Über'ſche Stipendium für das Jahr 186, erhielt nach Reſcript vom 2. Juni 1862 der Sekundaner Landmann.

Das Calmberg'ſche nach Reſcript vom 13. Oktober die Primaner Bachmann II., Schmidt und Reinhard, ſowie die Sekundaner Rebling, Landmann und Schäfer.

Das Elmpt'ſche Legat nach Reſcr. vom 14. November der Primaner Wuth, der Sekundaner Burgemeiſter und der Tertianer Sinnhold.

Die kalligraphiſchen Prämien nach Reſcr. vom 26. Februar 1863 die Quartaner Witzſchel und Göring ſowie die Ouintaner Brandt und Baumbach.

Das Görwitzſche Legat nach Reſcript vom 9. März der Quartaner Anhalt.

Das Stötzer'ſche Stip. nach Reſcr. vom 13. März der Quintaner Vogt.

Das Storch'ſche nach Reſcr. vom 25. März der Sekundaner Rommel.

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