Jahrgang 
1857
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Neſcripte des Großherzogl. Hohen Staats⸗Miniſterium, Departement der Juſtiz und des Cultus.

Vom 17. Juni 1856, wodurch die Direktion angewieſen wird, die nach beſtandener Maturitätsprüfung zur Univerſität Abgehenden auf die Vorſchriften der Verordnung vom 8. April 1831(Reg.⸗Bl. S. 33) über den den Landeskindern obliegenden zweijährigen Beſuch der Landesuniverſität Jena aufmerkſam zu machen.

Vom 30. Juni des Inhaltes, daß künftig Nachprüfungen der Theologie Studirenden in der hebräiſchen Sprache nur dann für zuläſſig erachtet werden ſollen, 1) wenn Schüler der Gymnaſien ſich erſt während des Beſuches der Prima für das Studium der Theologie entſcheiden, 2) wenn Einzelne erſt während ihrer akade⸗ miſchen Studienzeit den Entſchluß faſſen Theologie zu ſtudiren, bezüglich von einem anderen Studium zu dem letzteren übergehen. Im erſten Falle ſoll die Nachprüfung ſpäteſtens mit Ablauf eines Jahres von Zeit des Abganges zur Univerſität, im zweiten Falle dagegen ſpäteſtens mit Ablauf eines Jahres von der Zeit des Be⸗ ginnes der theologiſchen Studien an erfolgen. In allen Fällen ſind die Nachprüfungen zugleich mit der erſten nach Ablauf der oben beſtimmten Friſten eintretenden ordentlichen Gymnaſialabiturientenprüfung abzuhalten. Die Direktion wird angewieſen, den Schülern der beiden oberen Klaſſen dieſe Anordnung jetzt bekannt zu ma⸗ chen und jährlich bei dem Beginne des Schuljahres auf dieſelbe ausdrücklich hinzuweiſen..

Vom 18. Februar 1857: für die Königlich Preußiſchen Lehranſtalten ſind künftig 6 Exemplare des hieſigen Programmes mehr einzuſenden.(Alſo im Ganzen 155 Exemplare. S. Programm vom Jahr 1856 S. 17.)

Vom 13. Januar 1857: Das jährliche Schulgeld iſt von Oſtern d. J. an für Prima und Sekunda auf 18 Thaler, für Tertia und Quarta auf 14 Thaler, für Quinta auf 12 Thaler feſtgeſtellt worden.

Aus den mehrfachen über Anfertigung und Anordnung des Verzeichniſſes des dem Karl Friedrichs⸗Gym⸗ naſium gehörigen Inventars ergangenen Reſcripten ſind als weſentliche Beſtimmungen für die Zukunft folgende hervorzuheben und zwar aus dem Reſcripte vom 13. Oktober 1856: 1) daß ein doppeltes Exemplar ſowohl des allgemeinen Inventarbuches als auch des beſonderen Kataloges für die Bibliothek, die phyſikaliſchen, chemi⸗ ſchen und naturwiſſenſchaftlichen Sammlungen, ſowie für die gedruckten und geſchriebenen Muſikalien angefertigt, das eine davon hier, das andere bei dem Großherzogl. Staats⸗Miniſterium aufbewahrt werde; 2) daß jedes zu dem Inventar hinzukommende Stück gehörigen Orts unter laufender Nummer und Beifügung der laufenden Jahreszahl nachgétragen, ingleichen 3) wenn ein Inventarſtück verkauft oder ſonſt abfällig werde, dies gehörigen Orts unter der RubrikBemerkungen ebenfalls unter Angabe der Jahreszahl kürzlich dokumentirt werde; 4) daß am Schluſſe jedes Schuljahres das Inventarbuch ſo wie der Katalog zur Prüfung und Berichtigung des Duplikates einzuſenden ſei; 5) daß jedes Jahr ein Tag beſtimmt werde, an welchem alle inzwiſchen ausgegebe⸗ nen Bücher ohne Unterſchied einzuliefern ſind. Aus dem Reſcripte vom 2. Februar 1857: daß die Direktion dem bei dem Gymnaſium angeſtellten Geſanglehrer ſämmtliche dieſer Anſtalt gehörige Notenſtücke ſpecificirt ge⸗ gen Empfangsbeſcheinigung übergebe und unter ſeine verantwortliche Aufſicht und Obhut ſtelle.(Eine gleiche Aufſicht über die phyſikaliſchen, chemiſchen und naturwiſſenſchaftlichen Sammlungen liegt dem Lehrer der Ma thematik und Naturwiſſenſchaften ob.)

Unterſtützung einzelner Schüler.

Das Calmberg'ſche Stipendium erhielten nach Reſcript vom 30. September 1856 die Primaner Karl Martin, Auguſt Rink, Julius Heß, die Sekundaner Karl Göring, Franz Höber, Hermann Helmbold.

Das Elmpt'ſche Legat nach Reſcript vom 12. November 1856 der Primaner Guido Thon, der Sekundaner Julius Rupert, der Tertianer Wilhelm Krauße.

Das Brotſtipendium genoſſen während des verfloſſenen Schuljahres die vorjährigen Percipienten: Konſtan⸗ tin Friderici in Sekunda und die Tertianer Hermann Leinhos, Wilhelm Krauße und Richard Seſemann.

Die kalligraphiſchen Prämien wurden nach Reſcript vom 10. März 1857 den Quartanern Max Menneken und Karl Gutberlet und den Quintanern Edmund Berninger und Julius Burgemeiſter zu Theil.

Das Görwitz'ſche Legat erhielt nach Reſcript vom 11. März 1857 der Quartaner Karl Gutberlet.

Das am 1. Juli 1857 fällige Uber'ſche Stipendium wurde durch Reſcript vom 10. März d. J. dem Se⸗ kundaner Karl Schmuck zugeſprochen..

Durch Reſcript vom 13. Januar 1857 wurde dem Obertertianer Louis Kleinicke das Schulgeld auf die drei letzten Quartale des Jahres 1856 erlaſſen.

Bemerkung. Die Vertheilung der fürſtlichen Schulſtipendien ſteht doch zurück, da die Berathung über die dem Groß⸗

herzogl. Staats⸗Miniſterium zu machenden Vorſchläge erſt in der Translokations⸗Konferenz Statt finden kann.