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Wichtigſte Verordnungen und Bekanntmachungen der Hohen Behoͤrde.
Oberkonſiſtorialreſer. vom 14. April 1847: dem Profeſſor Dr. Witzſchel wird in Folge höchſter Reſolution ein Korndeputat von 2. Mltr. unter der gewöhnlichen Bedingung gewährt. Siehe Progr. v. J. 1846 S. 19.
Vom 16. Juni: in Bezug auf eine Ablöſung der zwei Eiſenachiſchen Freiſtellen am Gymnaſium zu Schleuſingen(ſ. Progr. v. J. 1846 S. 18) wird der Inhalt eines höchſten Reſcriptes vom 4. Juni mitgetheilt, daß Serenissimus aus guten Gründen eine Abänderung der beſtehenden und be⸗ währten Einrichtung hinſichtlich der fraglichen Stellen nicht angemeſſen finde und daß daher von der Einleitung einer Uebereinkunft mit Preußen in der Sache abzuſehen ſei.
Vom 18. Auguſt: wegen Wiederzahlbarmachung der mit dem Brotſtipendium verbundenen Geld⸗ unterſtützung ſind laut höchſten Reſcripts vom 10. d. M. folgende Beſtimmungen getroffen worden:
1) die Verwendung der Intereſſen des zu dem ſ. g. Gymnaſialfreitiſch gehörigen Fonds ſoll ſchon jetzt und zwar in der Weiſe eintreten, daß jeder der 9 Percipienten vorerſt 3 thlr. jährlich erhält. Der Ueberſchuß iſt ſo lange zum Kapital zu ſchlagen, bis daſſelbe einen jährlichen Zinsabwurf von 4 thlr. gewährt, welcher dann unter die Genußberechtigten zu gleichen Raten zu vertheilen iſt;
2) die Zöglinge des hieſigen Schullehrer⸗Seminarium ſollen, in Berückſichtigung der Entſtehung des ganzen Inſtitutes, von der Perception nicht ausgeſchloſſen ſein, vielmehr in der bisheri⸗ gen Anzahl an dem Brot⸗ und Geld⸗Stipendium Antheil nehmen;
3) die Auszahlung erfolgt in vierteljährigen Raten gegen Quittungen, die von der Gymnaſial⸗ direktion zu autoriſiren ſind.
In Bezug auf die zweite Beſtimmung ſtellte ein ſpäteres Reſcript vom 19. Januar 1848 feſt, daß in den Faͤllen, wo Seminariſten zur Perception dieſes Stipendium von der Gymnaſtaldirektion in Vorſchlag zu bringen ſind(ſ. Progr. v. J. 1847 S. 20), das ſchriftliche Gutachten der Semi⸗ narinſpektion über Würdigkeit und Bedürftigkeit der Kompetenten dem Präſentationsberichte beigefügt werden ſolle.
Bemerkung. Die bisherige Einrichtung, die nun fortbeſtehen wird, war, daß 4 Gymnaſiaſten, der Famulus und 4 Seminariſten das aus dem ehemaligen Gymnaſialfreitiſche hervorgegangene Brot⸗ und Geld⸗Stipendium percipirten.— Eine im Programm vom J. 1840 S. 18 mit⸗ getheilte Verordnung iſt durch die oben mitgetheilte nun erledigt. Andere weſentliche Beſtim⸗ mungen über daſſelbe Stipendium ſiehe im Programme v. J. 1846 S. 18.
Vom 29. Oktober 1847: in Bezug auf Ertheilung von Privatunterricht an die Gymnaſiaſten durch Gymnaſiallehrer(ſ. Progr. 1847 S. 20) wird eine weitere höchſte Reſolution eröffnet: daß bis auf Widerruf derſelbe wieder verſtattet werden ſolle in der Beſchränkung auf die Zahl von höchſtens drei Schülern und mit Vorwiſſen des Direktors in jedem einzelnen Falle. Sache des Direktors und weiter der Ephorie ſei es, auch darüber zu wachen, daß durch Privatunterricht in Disciplinen, wel⸗ che auf dem Gymnaſium entweder gar nicht oder nur bis zu einem gewiſſen Ziele gelehrt werden, den Zwecken des Gymnaſium und der ſteten geordneten Verfolgung dieſer Zwecke kein Eintrag geſchehe.*)
Mittheilung der Ephorie vom 3. April 1847, daß den Profeſſoren Dr. Witzſchel und Dr. Schwa⸗
nitz eine Gratifikation von je 25 thlr. gnädigſt gewährt worden ſei.— Dieſe wurde am 24. De⸗
cember ausgezahlt.
*) Sowie der Direktor verpflichtet iſt, Maasregeln und Verordnungen der Behörde, die in das Leben und die Thätigkeit der Schule eingreifen, bekannt zu machen, ebenſo glaubt er es ſich und ſeinen Collegen ſchuldig zu ſein, einem falſchen Scheine zu begegnen. Daher die einfache Erklärung, daß die oben erwähnte Verordnung, ſowie die im vorigen Programme mitgetheilte nicht durch ein das Maas überſchreitendes Privatſtundengeben Eiſenachiſcher Gymnaſiallehrer veranlaßt worden iſt. Das Bedürfnis der Schule und Gefalligkeit gegen dieſelbe bewog in einzelnen Fallen den oder jenen Lehrer, einzelnen Schuͤlern Privatunterricht zu ertheilen; eine Regel war es bei uns nie.


