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5. Die Teilnahme an den wahlfreien Unterrichtsfächern(Engliſch, Hebräiſch, naturwiſſenſchaftlichen Uebungen, Zeichnen, Kurzſchrift und Inſtrumentalunterricht) iſt den Schülern, die körperlich leiſtungsfähig ſind und für die Fächer Neigung und Begabung beſitzen, zu empfehlen. Doch dürfen jene nicht gleichzeitig an mehr als 2 Wahlfächern teilnehmen, und die Meldung zu einem wahlfreien Unterrichtsfache verpflichtet den Schüler, an dieſem mindeſtens 1 Halbjahr teilzunehmen. Insbeſondere erinnern wir daran, daß nach Verfügung Nr. St. M. II 7374 vom 6. September 1928 von den in den heſſiſchen Staatsdienſt eintretenden Perſonen, mit Ausnahme der nicht im Bürodienſt beſchäftigten Unterbeamten, die Kenntnis der Einheitskurz⸗ ſchrift gefordert wird. Für die Zulaſſung zum Vorbereitungs⸗ oder Probedienſt iſt Bedingung, daß der Anwärter in der Minute etwa 120 Silben leſen und etwa 80 Silben ſchreiben kann. Das Zeugnis eines ſtaatlich geprüften Stenographielehrers oder für Schüler der eigenen Schulen eines mit der Erteilung des Stenographieunterrichts an den ſtaatlichen Schulen beauftragten Lehrers iſt ausreichend.
Es iſt den Schülern zu empfehlen, nach Abſchluß des wahlfreien Kurzſchriftunterrichts in der Schule zum Zwecke der Erhaltung ihrer Schreibfertigkeit und ihrer Fortbildung in Vereinen die Einheitskurzſchrift weiter zu pflegen.
6. Direktion und Lehrkörper begrüßen es, wenn die Eltern recht oft über Betragen und Leiſtungen ihrer Söhne mit ihnen Rückſprache nehmen; ſie bitten aber darum, ihnen Be⸗ ſuche vorher anzukündigen und dieſe nicht auf die letzten Wochen vor der Ausgabe der Zeugniſſe zu verſchieben. Während der Unterrichtsſtunden können die Lehrer die Eltern nicht empfangen.
Damit dieſe ſich durch regelmäßige Einſichtnahme in die ſchriftlichen Klaſſenarbeiten über den jeweiligen Kenntnisſtand ihrer Söhne unterrichten können, wird ihnen zu Beginn des Schuljahrs mitgeteilt, wie oft und wann jene angefertigt werden.
Auswärtige Schüler haben vor der Wahl und vor dem Wechſel einer Wohnung oder eines Koſthauſes der Direktion und dem Klaſſenführer hiervon Mitteilung zu machen.
Wir bitten die Eltern, in der Durchführung der in den Zeugnisheften den Zeugniſſen vorgedruckten Schulordnung die Schule tatkräftig zu unterſtützen.
7. Wir machen darauf aufmerkſam, daß die Schule für den Verluſt oder die Beſchädigung von Fahrrädern, Kleidungsſtücken und ſonſtigen von den Schülern in die Schule mitgebrachten Gegenſtänden eine Haftung nicht übernimmt.
Für jede abſichtliche oder fahrläſſige Beſchädigung des Eigentums der Schule oder eines Mitſchülers hat der Täter Strafe zu gewärtigen und außerdem vollen Erſatz zu leiſten.
8. Der Direktor iſt an Schultagen in der Regel von 11—12 ½ Uhr auf ſeinem Amts⸗ zimmer zu ſprechen oder durch Fernſprecher 2099 zu erreichen.
9. In die Sexta des Gymnaſiums werden im allgemeinen nur ſolche Schüler aufge⸗ nommen, die die 4. Grundſchulklaſſe durchlaufen haben. Schülern der 3. Grundſchulklaſſe kann nur, wenn ſie körperlich beſonders leiſtungsfähig und begabt ſind, die Zulaſſung zur Anmeldung in die höhere Schule durch das zuſtändige Stadt⸗ oder Kreisſchulamt erwirkt werden. Aber auch dieſe dürfen nur dann in die Sexta aufgenommen werden, wenn ſie eine Aufnahmeprüfung im Deutſchen und im Rechnen über das Penſum des 3. Grundſchuljahrs mit der Note„gut“ beſtehen. Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein bezw. Wiederimpfſchein und das Zeugnis der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 28. April 1930, um 8¹° Uhr mit den Aufnahme⸗ prüfungen; der Unterricht nimmt Dienstag, den 29. April 1930, um 8¹⁰° Uhr ſeinen Anfang.
Worms, im März 1930.
Direktion des Heſſiſchen Gymnaſiums zu Worms.
Krauß, Oberſtudiendirektor.


