Jahrgang 
1930
Einzelbild herunterladen

VlIl. Ferienordnung für das Schuljahr 1930/31.

Oſterferien 1930: 6. 27. April; Pfingſtferien: 8.15. Juni; Sommerferien: 19. Juli bis 17. Auguſt; Herbſtferien: 28. September 12. Oktober; Weihnachtsferien: 21. Dezember bis 4. Januar 1931; Oſterferien 1931: 29. März 19. April.

Urlaub im Anſchluſſe an die Ferien darf nur in begründeten dringenden Ausnahmefällen erteilt werden; die Geſuche ſind rechtzeitig einzureichen.

VIII. Mitteilungen an die Eltern.

1. Das Schulgeld wird monatlich in der Schule erhoben. Erfolgt die Zahlung bezw. die Ueberweiſung des Schulgeldes an die Gymnaſialkaſſe(bei der Stadtkaſſe) nicht rechtzeitig bis zum Monatsende, ſo hat nach Verfügung des Miniſteriums für Kultus und Bildungsweſen ſofort nach Ablauf des Fälligkeitstermins die Einleitung des Beitreibungsverfahrens zu erfolgen. Ab⸗ gangszeugniſſe können erſt ausgeſtellt werden, wenn der Schüler allen ſeinen Verpflichtungen ge⸗ gen die Schule nachgekommen iſt.

Die Höhe des Schulgeldes wird nach den Angaben berechnet, die die Eltern zu Beginn des Schuljahres auf Vordrucken über ihre in Schulausbildung befindlichen Kinder machen.

Der volle Satz des monatlichen Schulgeldes beträgt ſeit dem 1. Oktober 1929 für die Schü⸗ ler der Klaſſen VI-IIb, wenn deren Eltern in Heſſen wohnen, 21 RM., wenn aber ihre Eltern nicht in Heſſen wohnen, 23 RM. Doch wird das Schulgeld dieſer Schüler ermäßigt bei gleichzeiti⸗ ger Schulausbildung von 2 Geſchwiſtern auf je 17 bezw. 19, von 3 Geſchwiſtern auf je 13 bezw. 14, von 4 Geſchwiſtern auf je 10 bezw. 11, von 5 Geſchwiſtern auf je 7 bezw. 8 und von 6 und mehr Geſchwiſtern auf je 4 bezw. 5 RM. Die Schüler der oberen Klaſſen(IIa la) aber zahlen den vollen Satz von 24 bezw. 26 RM., bei gleichzeitiger Schulausbildung von 2 Geſchwiſtern aber je 20 bezw. 22, von 3 Geſchwiſtern je 16 bezw. 17, von 4 Geſchwiſtern je 12 bezw. 13, von 5 Ge⸗ ſchwiſtern je 8 bezw. 9, von 6 und mehr Geſchwiſtern je 5 bezw. 6 RM.

Geſchwiſter, die ſich zu Beginn des Schuljahres, ſpäteſtens aber am 15. Mai ohne jedes Entgelt in einer praktiſchen Ausbildung befinden, die nach den Studienvorſchriften Beſtandteil des Studiums iſt oder beim Beſuch von techniſchen Lehranſtalten, Gewerbeſchulen, Landwirt⸗ ſchaftsſchulen und dergl. gefordert wird und daher als Beſtandteil der Ausbildung anzuſehen iſt, können auf entſprechenden Nachweis hin bei der Schulgeldermäßigung für Geſchwiſter mitberück⸗ ſichtigt werden.

2. Freiſtellen werden an begabte und ſtrebſame Schüler, die ein gutes Betragen ge⸗ zeigt und ihre Bedürftigkeit nachgewieſen haben, in der Regel am Anfang des Schuljahres und ſtets nur auf 1 Jahr verliehen. Daher muß der Antrag auf Beleihung mit einer Freiſtelle jedes Jahr erneuert werden. Freiſtellengeſuche für 1930/31, für die Vordrucke bei der Direktion erhält⸗ lich ſind, ſind bis zum 10. Mai einzureichen.

Freiſtellen dürfen jedoch nur an ſolche Schüler vergeben werden, deren Fleiß nicht bean⸗ ſtandet iſt und die im Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 ha⸗ ben. Bei Schülern der 3 oberſten Klaſſen können die Leiſtungen auch mit 3 bezeichnet ſein. Schü⸗ ler der UII und OIII mit der Geſamtnote 3 dagegen können nur, wenn ganz beſondere Verhält⸗ niſſe vorliegen, ausnahmsweiſe eine Freiſtelle erhalten; Schüler mit der Leiſtungsnote 4 ſollen nicht berückſichtigt werden.

3. Bezüglich der Schülerunfallverſicherung erinnern wir daran, daß jeder Un⸗ fall der Direktion ſofort gemeldet werden muß und daß Erſatzanſprüche alsbald geſtellt werden müſſen, damit der Anſpruch auf Schadenerſatz nicht erliſcht. Vordrucke für Schadenanzeigen ſind bei der Direktion erhältlich.

4. Die Befreiung von Pflichtſtunden, insbeſondere von Turn⸗, Schwimm⸗ und

Spielſtunden, iſt nur in beſonderen Ausnahmefällen und auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes geſtattet..