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VIII. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
1. Nachdem ſeit Oſtern 1917 mit Rückſicht auf die wirtſchaftliche Not unſeres Landes gedruckte Jahresberichte nicht mehr erſchienen waren, hat das Heſſiſche Landesamt für das Bil⸗ dungsweſen für dieſes Jahr empfohlen, dort, wo die Mittel dafür beſchafft werden können, den Jahresbericht der Schule wieder gedruckt vorzulegen. Wir freuen uns über dieſe Anregung um ſo mehr, als uns nun wieder die Möglichkeit gegeben iſt, dem Elternhauſe von neuen Maß⸗ nahmen der oberſten Schulbehörde und der Schule Kenntnis zu geben und ihm etwa vorhandene, das Zuſammenwirken von Schule und Haus in unterrichtlichen und erzieheriſchen Fragen betreffende Wünſche vorzutragen. Da aber auch in dieſem Jahre Mittel für die Drucklegung des Jahres⸗ berichts nur in beſchränktem Maße zur Verfügung ſtehen, ſind wir außerſtande, wie wir es gern möchten, einen überblick über die Entwicklung unſerer Anſtalt in den letzten 8 Jahren zu geben. Aus demſelben Grunde müſſen wir auf manche Mitteilungen verzichten, die wir ſonſt zu bringen in der Lage waren. Insbeſondere glaubten wir, die Bekanntgabe der Aufſatzthemata unterlaſſen und die Angabe des fremdſprachlichen Leſeſtoffs und der eingeführten Lehrbücher uns dieſes Mal erſparen zu ſollen, zumal da die in abſehbarer Zeit zu erwartende Neugeſtaltung des Anterrichts zweifellos auf dieſen Gebieten viele Anderungen bringen wird.
2. Da unſer Verkehsweſen wieder normale Formen angenommen hat, müſſen die Schulen darum bitten, daß die Eltern ſie in der Durchführung eines ungeſtörten, lückenloſen Anterrichts mit dem Endzweck allſeitiger körperlich⸗ſeeliſcher Durchbildung der Jugend nach Kräſten unter⸗ ſtützen, daß namentlich die auswärtigen Eltern durch Beſchaffung einer Anterkunft und eines Mittagstiſches für ihre Söhne dieſen den Beſuch des Nachmittagsunterrichts ermöglichen. Wir bitten daher, nur in ganz dringenden Fällen(Krankheit) um Befreiung von Anterrichts⸗ fächern nachzuſuchen. Es iſt eine durchaus falſche Auffaſſung, daß Turn⸗ und Geſangunterricht anders zu bewerten ſeien als die übrigen Fächer; in einer Zeit, wo die Schule in erſter Linie Erziehungsſchule ſein ſoll und will, ſind gerade jene den Willen und das Gemüt bildenden und und zugleich hygieniſch wertvollen Fächer unentbehrlich.
3. Wie die Befreiungsgeſuche müſſen auch Arlaubsgeſuche begründet werden. Wir bitten daher, dieſe nicht mündlich durch die Schüler vorzubringen, ſondern ſchrifflich an die Schule gelangen zu laſſen und zwar ſo zeitig, daß die Schule in der Lage iſt, dazu Stellung zu nehmen. Geſuche um Arlaub im Anſchluß an die Ferien dürfen nur in ganz dringenden Fällen genehmigt werden, und wir bitten deshalb, möglichſt von ihnen abſehen zu wollen.
4. Wir machen auf die§s§ 7 und 17 der Schulordnung für höhere Lehranſtalten vom 12. Sept. 1899 aufmerkſam, wonach die auswärtigen Schüler vor der Wahl oder dem Wechſel einer Wohnung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen haben und der Direktor darüber zu entſcheiden hat, ob einzelnen Schülern erlaubt werden kann, ihr Mittagsmahl im Wirtshauſe einzunehmen.
5. Schüler, die an einer anſteckenden Krankheit leiden, insbeſondere an Maſern, Röteln, Scharlach, Krupp, Diphtheritis, Genickſtarre, Ruhr, Tophus, anſteckender Augenkrankheit und Keuchhuſten, iſt der Schulbeſuch unterſagt, bis der behandelnde Arzt die Beſeitigung der An⸗ ſteckungsgefahr beſcheinigt hat.
Auch geſunde Schüler dürfen die Schule nicht beſuchen, wenn in dem Hausſtande, dem ſie angehören, Scharlach, Krupp, Diphtheritis, Genickſtarre oder Ruhr ausgebrochen iſt, wenn nicht ärztlich beſcheinigt wird, daß ſie durch hinreichende Abſonderung von den Kranken vor An⸗


