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des tatſächlich Dargebotenen beurteilt werden, ſodaß nicht befürchtet zu werden braucht, es müſſe die uns anvertraute Jugend unter Verhältniſſen leiden, für die ſie nicht verantwortlich iſt. „Dies ſchließt nicht aus, daß nach wie vor der leitende Gedanke namentlich für die Verſetzung der Schüler das Wohl der Schüler ſelbſt ſein muß und daß nach wie vor eine Verſetzung in die nächſt höhere Klaſſe nur dann erfolgt, wenn der Schüler durch ſeine Veranlagung und ſeine Eigenſchaften des Willens und Charakters die Gewähr bietet, auch in der nächſten Klaſſe mit Erfolg mitzuarbeiten und nötigenfalls Lücken und Mängel auszugleichen, insbeſondere auch ſolche, die eben in der Not der Zeit entſtanden ſind.“
V. Bekanntmachungen und WMitteilungen an die Eltern.
1. Nach einer Verfügung der oberſten Schulbehörde ſind im diesjährigen Jahresbericht die Mitteilungen über den behandelten Lehrſtoff gekürzt, die Angaben über Lehrbücher, Lehrer und Beamte und über Zugänge zur Bücherei und ſonſtige Erwerbungen unterblieben.
2. Ueber die„Aufnahme von Volks- und Mittelſchülern in die Sexta und Quinta der höheren Lehranſtalten“ ſind neue Beſtimmungen erſchienen, über die der Direktor nähere Auskunft erteilt.
3. Die Bekanntmachungen und Mitteilungen, die im vorigen Jahresbericht an die Eltern gerichtet waren, gekten ſinngemäß auch für das nächſte Schuljahr.
4. Am Anfang des Schuljahres wird den Eltern mitgeteilt, an welchen Tagen die Klaſſenarbeiten geſchrieben und, durchgeſehen und beurteilt, ſich in den Händen der Schüler befinden werden. Wir bitten die Eltern, die Hefte regelmäßig einzuſehen und bei mangelhaften oder ſchlechter gewordenen Leiſtungen Rückſprache mit dem Klaſſenlehrer, dem Fachlehrer oder dem Direktor zu nehmen. Solche Beſprechung iſt der Schule ſehr erwünſcht und zweckmäßiger und nütlicher als eine Rückſprache kurz vor Oſtern, unmittelbar vor der Verſetzung.— Wir bitten überhaupt, bei jeder Beobachtung, welche eine Aufklärung oder eine Maßregel erfordert, ſich vertrauensvoll an den Leiter und die Lehrer der Schule zu wenden; nur ſo wird das erſtrebte und notwendige Zuſammenarbeiten von Schule und Elternhaus ermöglicht.
5. Der Direktor iſt, wenn ihn nicht dringliche Berufsgeſchäfte abrufen, täglich von 12 bis 1 Uhr in ſeinem Amtszimmer im Schulgebäude zu ſprechen; eine vorhergehende Benachrichtigung und Andeutung über den Zweck des Beſuches iſt erwünſcht. Dies gilt auch für den Beſuch bei den Herren des Lehrkörpers, die während ihrer Unterrichtsſtunden unter keinen Umſtänden zu ſprechen ſind.
6. Es iſt zweckmäßig, alle Schreiben amtlicher Art nicht an den Direktor ſelbſt, ſondern an die Großherzogl. Direktion des Gymnaſiums zu richten.
7. Die Mitteilungen über eine Beſtrafung durch ſchriftlichen Tadel (Eintrag im Klaſſenbuch) oder Schulhaft(Arreſt) werden den Eltern durch die Poſt als „Portopflichtige Dienſtſache“ zugeſchickt.
8. Eine beſchränkte Zahl von Freiſtellen kann vergeben werden an„geiſtig beſonders begabte und ſtrebſame, aber unbemittelte Schüler“, die ſich durch„gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten“ auszeichnen. Die


