VI. Bekanntmachung über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Anſtalt.
Die Vorführung und Aufnahme der von auswärts neu eintretenden Schuͤler findet dieſes Jahr den 15. April, Morgens 9 Uhr, in Gymnaſtal⸗Gebäude Statt.
Am Mittage des 15. April, 2 Uhr, findet die vorgeſchriebene gemeinſame Andacht aller Schüler und aller Lehrer pro felice anni Scholastici auspicio Statt.— Nach derſelben empfangen die Schüler in ihren Klaſſenzimmern die nöthigen Inſtructionen für den am andern Morgen beginnenden Unterricht.
Die Hauptbedingungen der Aufnahme ſind:
¹) Einreichung des Zeugniſſes vor der Aufnahme, u worin enthalten iſt: Vor⸗ und Zuname des Schülers, Stand und Wohnort des Vaters, künftiger Beruf(ob er die Gymnaſtal⸗ oder Real⸗ Klaſſen beſuchen ſoll), die Unterrichtsgegenſtände, worin der Schüler bisher unterrichtet worden iſt, die Klaſſe oder Abtheilung der zuletzt beſuchten Schule.— Die Schüler, welche dem Director von den Eltern ſelbſt nicht vorgeführt werden, haben nebſtdem noch eine Beſcheinigung des Vaters nöthig, daß ſte die Anſtalt beſuchen ſollen. 1
2) Die Schüler müſſen 10 Jahre alt ſein und folgende Vorkenntniſſe haben: in der deutſchen Sprache außer der nöthigen Fertigkeit im Leſen, Schön⸗ und Rechtſchreiben(ſowohl in deutſcher wie in lateiniſcher Schrift), Kenntniß der Wortarten und ihrer Biegungen, Kenntniß des erweiterten ein⸗ fachen Satzes; im Rechnen Geubtheit in den vier Grundrechnungen 7a9 richtiger Mathte; in Geo graphie und Geſchichte die dieſem Alter entſprechenden Elemente. Enmf
.3) Jeder ortsfremde Schüler hat nach einer polizeilichen Anordnuug einen Heimäitsſci baiſubringen⸗ aherS wohlverſtandenen Intereſſe der aufzunehmenden Jugend liegt es, daß dieſelbe nicht zu frühe (nicht vor dem 10. Lebensjahre) der Lehranſtalt zugeführt werde, ſondern erſt nach erlangter⸗ geiſtiger Entwicklung durch die genannten Elementar⸗Lehrgegenſtände; ebenſo liegt es auch im Intereſſe der Schüler wie der Eltern, daß erſtere der Anſtalt auch nicht zu ſpät, nicht erſt nach dem 13. Lebens⸗ jahre, was für unſtatthaft gehalten wird, ſondern früher übergeben werden. Wi tübene Serchi alle Eltern liMondero haudadantige, Mingenes aufmarkſän alachem zu hüfle.—0 5
nmifrin 71 4„ 21660 914 I 1 1 ch An nn
— S8S5 1


