Jahrgang 
1867
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Accedunt fabulae transmutationum selectae. Moguntiae sumptibus C. G. Kunzii 1865, eine ſehr brave und die Wiſſenſchaft fördernde Inaugural⸗Diſſertation des Herrn Verfaſſers.

Fortſetzung derBeiträge zur Statiſtik des Großherzogthums Heſſen, ſowie desNotizblattes des Vereins für Erdkunde.

Hamel: Heſſen⸗Homburgiſche Reim⸗Chronik. Erſter Theil. Homburg 1865.

Buchhändler Teubner in Leipzig: Heinichen's deutſch⸗latein. und Schenkel's deutſch⸗griech. Wörterbuch.

VI. Bekanntmachung

über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Anſtalt.

Die Vorführung und Aufnahme der von auswärts neu eintretenden Schüler findet dieſes Jahr den 9. Mai, Morgens 9 Uhr, im Gymnaſial⸗Gebäude ſtatt, die der aus den hieſigen Schulen eintretenden Schüler noch vor den Ferien.

Am Mittage des 9. Mai, 2 Uhr, findet die vorgeſchriebene gemeinſame Andacht aller Schüler und aller Lehrer pro felice anni scholastici auspicio Statt. Nach derſelben empfangen die Schüler in ihren Klaſſenzimmern die nöthigen Inſtructionen für den am andern Morgen beginnenden Unterricht.

Die Hauptbedingungen der Aufnahme ſind:

1) Einreichung eines Zeugniſſes vor der Aufnahme, worin enthalten iſt: Vor⸗ und Zuname des Schülers, Stand und Wohnort des Vaters, künftiger Beruf(ob er die Gymnaſial⸗ oder Real⸗ Klaſſen beſuchen ſoll), die Unterrichtsgegenſtände, worin der Schüler bisher unterrichtet worden iſt, die Klaſſe oder Abtheilung der zuletzt beſuchten Schule. Die Schüler, welche dem Director von den Eltern ſelbſt nicht vorgeführt werden, haben nebſtdem noch eine Beſcheinigung des Vaters nöthig, daß ſte die Anſtalt beſuchen ſollen.

2) Die Schüler müſſen 10 Jahre alt ſein und folgende Vorkenntniſſe haben: in der deutſchen Sprache außer der nöthigen Fertigkeit im Leſen, Schön⸗ und Rechtſchreiben(ſowohl in deutſcher wie in lateiniſcher Schrift), Kenntniß der Wortarten und ihrer Biegungen, Kenntniß des erweiterten ein⸗ fachen Satzes; im Rechnen Geübtheit in den vier Grundrechnungen nach richtiger Methode; in Geographie und Geſchichte die in dieſem Alter entſprechenden Elemente.

3) Jeder ortsfremde Schüler hat nach einer polizeilichen Anordnung einen Heimatsſchein beizubringen.

Im wohlverſtandenen Intereſſe der aufzunehmenden Jugend liegt es, daß dieſelbe nicht zu frühe (nicht vor dem 10. Lebensjahre) dem Gymnaſium zugeführt werde, ſondern erſt nach erlangter geiſtiger Entwicklung durch die genannten Elementar⸗Lehrgegenſtände; eben ſo liegt es aber auch im Intereſſe der Schüler wie der Eltern, daß erſtere der Anſtalt auch nicht zu ſpät, nicht erſt nach dem 13. Lebens⸗ jahre, was für unſtatthaft gehalten wird, ſondern früher der Anſtalt übergeben werden. Wir glauben hierauf alle Eltern, beſonders auswärtige, dringend aufmerkſam machen zu müſſen.

Eben ſo dringend ſind namentlich die Eltern der Schüler der Real⸗Klaſſen wiederholt darauf auf⸗ merkſam zu machen, daß der Beſuch derſelben nur dann einen merklichen Vortheil haben kann, wenn ſie ihre Söhne den Curſus der Real⸗Klaſſen vollſtändig abſolvieren laſſen.