Jahrgang 
1858
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des Schülers, Stand und Wohnort des Vaters, künftiger Beruf(ob er die Gymnaſial⸗ oder Real⸗ Klaſſen beſuchen ſoll), die Unterrichtsgegenſtände worin der Schüler bisher unterrichtet worden iſt, die Klaſſe oder Abtheilung der zuletzt beſuchten Schule. Die Schüler, welche dem Director von den Eltern ſelbſt nicht vorgeführt werden, haben nebſtdem noch eine Beſcheinigung des Vaters nöthig, daß ſie die Anſtalt beſuchen ſollen.

2) Die Schuͤler müſſen 10 Jahre alt ſein und folgende Vorkenntniſſe haben: in der deutſchen Sprache außer der nöthigen Fertigkeit in dem Schön⸗ und Rechtſchreiben(ſowohl in deutſcher wie in lateiniſcher Schrift), Kenntniß der Wortarten und ihrer Biegungen, Kenntniß des erweiterten ein⸗ fachen Satzes; im Rechnen Kenntniß der vier Grundrechnungen nach richtiger Methode; in Geo⸗ graphie und Geſchichte die dieſem Alter entſprechenden Elemente.

Im wobhlverſtandenen Intereſſe der aufzunehmenden Jugend liegt es, daß dieſelbe nicht zu frühe (nicht vor dem 10. Lebensjahre) dem Gymnaſium zugeführt werden, ſondern erſt nach erlangter gei⸗ ſtiger Entwicklung durch die genannten Elementar⸗Lehrgegenſtände; eben ſo liegt es aber auch im Intereſſe der Schüler wie der Eltern, daß erſtere der Anſtalt auch nicht zu ſpät, am allerwenigſten erſt nach ihrer Confirmation, ſondern früher der Anſtalt übergeben werden. Wir glauben hierauf alle Eltern, beſonders auswärtige, dringend aufmerkſam machen zu müſſen.

Eben ſo dringend ſind namentlich die Eltern der Schüler der Real⸗Klaſſen darauf aufmerkſam zu machen, daß der Beſuch derſelben nur dann einen merklichen Vortheil haben kann, wenn ſie ihre Söhne den Curſus der Real⸗Klaſſen vollſtändig abſolvieren laſſen.

Die Lehrherrn ꝛc., welche auf die Zeugniſſe ihrer aus unſerer Anſtalt hervorgehenden Lehrlinge Rückſicht zu nehmen Urſache haben, werden hiemit benachrichtigt, daß den Schülern, welche vor dem vollendeten Realcurſus ein Abgangszeugniß verlangen, in demſelben ausdrücklich bemerkt werden ſoll, wie lange ſie vorausſichtlich die Schule bis zur Vollendung des ganzen Curſus hätten beſuchen müſſen; ferner daß diejenigen Realſchüler, welche den Curſus vollendet haben, künftig im Prüfungs⸗ Programm namhaft gemacht werden.

Für die reſp. Eltern, welche über vorſtehende Puncte Erkundigungen einziehen wollen, wird ſchließlich bemerkt, daß der Unterzeichnete bereitwillig die möglichſte Auskunft ertheilen wird.

W. Wiegand.