Jahrgang 
1913
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VIII. Mitteilungen an die Gltern.

. Den Eltern unſerer Schülerinnen iſt Gelegenheit geboten, von den ſchriftlichen Klaſſen⸗ arbeiten ihrer Kinder Einſicht zu nehmen. Zu Anfang jedes Schuljahres werden den Schülerinnen die Tage mitgeteilt, an denen ſie ihre Hefte mit nach Hauſe nehmen und den Eltern vorlegen können.

. Muß ein Kind wegen eines unvorhergeſehenen Falles dem Unterricht fern⸗ bleiben, ſo iſt ebenſo wie bei Erkrankung nachträgliche Beſcheinigung ausreichend. Bei Verſäumniſſen jedoch, die vorausgeſehen werden können, iſt die Erlaubnis vorher nachzuſuchen; das Fehlen muß ſonſt als unentſchuldigt angeſehen und dem⸗ gemäß beſtraft werden. Dauert die Erkrankung vorausſichtlich längere Zeit, ſo em⸗ pfiehlt es ſich, etwa am dritten Tage der Schule Mitteilung zu machen.

3. Die Mitteilungen über eine Beſtrafung durch ſchriftlichen Tadel, Eintrag

im Klaſſenbuch oder Nachſitzen werden den Eltern durch die Poſt alsPortopflichtige Dienſtſache zugeſchickt.

. Alle Lehrer und Lehrerinnen der Anſtalt ſowie der Direktor ſind ſtets gerne bereit, ſich mit den Eltern über Betragen, Fleiß, Aufmerkſamkeit und Leiſtungen der Schüler⸗ innen auszuſprechen. Es wäre bedauerlich, wenn Eltern in der unbegründeten Be⸗ ſorgnis, durch Beſuche läſtig zu fallen, zum Schaden ihrer Töchter es verſäumten, ſich rechtzeitig vertrauensvoll an uns zu wenden.

5. Der Direktor iſt, wenn ihn nicht dringliche Berufsgeſchäfte abrufen, täglich von 12 bis

1 Uhr in ſeinem Amtszimmer im Schulgebäude zu ſprechen. Wenn der Zweck des Beſuchs Auskunft über die Leiſtungen einer Schülerin iſt, ſo empfiehlt es ſich, den Beſuch einen oder zwei Tage vorher anzumelden.

6. Schülerinnen, die an einer anſteckenden Krankheit leiden, insbeſondere an Maſern,

Röteln, Scharlach, Krupp, Diphtheritis, epidemiſcher Genickſtarre, Ruhr, Unterleibs⸗ typhus, anſteckender Augenkrankheit(Körnerkrankheit) und Keuchhuſten, iſt der Beſuch der Schule ſo lange unterſagt, bis nach ſchriftlicher(h) Beſcheinigung des be⸗ handelnden Arztes die Gefahr der Anſteckung als beſeitigt gelten darf.

Auch geſunde Schülerinnen dürfen die Schule nicht beſuchen, wenn in dem Haus⸗ ſtand, dem ſie angehören, Scharlach, Krupp, Diphtheritis, epidemiſche Genickſtarre oder Ruhr ausgebrochen iſt, falls nicht ärztlich beſcheinigt wird, daß ſie durch ge⸗ nügende Abſperrung vor der Gefahr der Anſteckung geſchützt ſind. Bei Erkrankungen an Maſern und Röteln können die dem betroffenen Hausſtand angehörigen geſunden Schülerinnen auch ohne Abſonderung von dem Kranken die Schule weiter beſuchen, wenn ſie nachweislich die Krankheit früher überſtanden haben.(§ 6 der Schul⸗ ordnung für die höheren Lehranſtalten Heſſens.) Zugleich verweiſen wir auf die Bekanntmachung des Großh. Kreisgeſundheitsamts Worms vom 5. Februar 1913, betr. das Verhalten bei Ausbruch von Diphtherie und Scharlach.

7. Wir bitten die Eltern unſerer Schülerinnen wiederholt, uns im Kampf gegen

Schund und Schmutz in Wort und Bild zu unterſtützen, indem ſie ſich über⸗ zeugen, welche Bücher und Bilder die Kinder zu Hauſe leſen und betrachten.