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VI mit Latein. Viele Schüler, die erst in Quinta eintreten, bleiben erfahrungsgemäss alsbald in ihren Leistungen zurück. Der deutsche Unterricht und der Rechenunterricht in der Sexta sind Vorbereitungsunterricht für den fremdsprachlichen und mathematischen Unterricht in den folgenden Klassen, wie ihn die Volksschule nicht bieten kann und nicht bieten soll.
) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:„Der Besuch von Wirtshäusern und ähn- lichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.“
Da zahlreiche Schüler an den ein oder zwei Wochentagen mit Nachmittagsunterricht bei den hiesigen Verhältnissen nur in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen können, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die Erklärung, dass sie den Wirt angewiesen haben, ihren Kindern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Diese Massregel muss durchgeführt werden, weil sonst die aufmerksame und rege Teilnahme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht durch den Genuss solcher Getränke unmöglich gemacht wird. Wegen der schädlichen Einwirkung des Alkohols auf die Entwicklung der jugend sollten solche Getränke unbedingt von ihr ferngehalten werden.
h) Gesuche um Urlaub sind 3 Tage vor Beginn desselben dem Klassenführer mündlich oder schriftlich zu übermitteln. Nur in nicht vorhergesehenen dringenden Fällen ist eine Schulversäumnis ohne vorherigen Urlaub gestattet; doch ist dann sofort bei Beginn der Unterrichtsversäumnis und, wenn sie länger als 2 Tage dauert, auch nach Beendiguug derselben eine Bescheinigung über den Grund des Fehlens beizubringen. Schüler zum Zweck der Hilfeleistung im Haus, im Geschäft, auf dem Feld oder bei ähnlichen Anlässen den Unterricht versäumen zu lassen, ist unstatthaft. Derartige Versäumnisse werden rück- sichtslos bestraft.
i) Taschengeld verleitet die meisten Schüler zu Verschwendungen und Unfug. Wenn das Mitnehmen von Taschengeld notwendig ist, wie dies bei auswärtigen Schülern der Fall sein kann, Sso empfehlen wir dringend, die Verwendung desselben aufs genaueste zu überwachen.
k) Schüler, die aus der Speer-Hauberschen Stiftung Lehrbücher unentgeltlich zu entleihen wünschen, haben ihre Gesuche mündlich an Herrn Reallehrer Gödtel zu richten.
1) In allen Klassen unsrer Anstalt können auch Mädchen eintreten. Es bedarf jedoch in jedem einzelnen Falle eines Aufnahmegesuchs an Grossh. Ministerium des Innern, Ab- teilung für Schulangelegenheiten. Das Gesuch ist mit 1,50 Mk. stempelpflichtig; es kann bei uns eingereicht werden.
m) Pflege und Förderung des Lesebedürfnisses der Jugend ist dringend zu wünschen, doch muss sorgfältige Auswahl des Lesestoffes dafür sorgen, dass nicht ungeeignete Bücher den Kindern in die Hände kommen. Grosse Achtsamkeit ist hier notwendig, weil viele unnütze, ja geradezu schädliche Bücher in den Handel kommen. Wir haben zur Unterstützung der Eltern bei der Auswahl von Lesestoff für die Kinder vor Weihnachten unsern Schülern ein gedrucktes Verzeichnis empfehlenswerter Bücher übergeben und Pitteng dieses beim Ankauf von Büchern zu Rate zu ziehen. Gute Bücher sind die besten
reunde!


